Schädliche Verwendung der Riester Rente

Informationen zur Förderschädlichkeit

Die staatliche Förderung der Altersvorsorge ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wir zeigen Ihnen, was die schädliche Verwendung der Riester-Rente bedeutet und welche finanziellen Konsequenzen dies hat.

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Was zählt zur förderschädlichen Verwendung?

Der Kapitalaufbau mit der geförderten Riester-Rente hat zum Ziel, eine lebenslange Zusatzrente für das Alter aufzubauen. Durch Zulagen und Steuervorteile fördert der Gesetzgeber diese Form der Vorsorge. Nicht verwunderlich ist es daher, dass bestimmte Bedingungen und Regeln eingehalten werden müssen. Andernfalls kommt es zu einer schädlichen Verwendung. Zur Förderschädlichkeit zählen u.a. folgende Sachverhalte:

  • Kündigung des Riester-Vertrags,
  • Tod des Förderberechtigten in der Sparphase,
  • Entnahmen aus dem Vertrag für Immobilien, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden,
  • Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Die Kündigung eines Riester-Vertrages gilt dann nicht als förderschädlich, wenn das vorhandene Kapital in den Vertrag bei einem anderen Anbieter übertragen wird. Im Todesfall des Riester-Sparers kann der förderberechtigte Ehepartner das vollständige Vertragsguthaben inklusive aller Zulagen übernehmen. Kindern steht diese Möglichkeit hingegen nicht offen. Eine Ruhestellung des Vertrages gilt ebenfalls nicht als förderschädliche Verwendung. Wer die Beiträge (vorübergehend) nicht erbringen möchte und keine Auszahlung des Guthabens beantragt, kann dies bedingungsgemäß jederzeit tun.

Folgen der schädlichen Verwendung

Im Fall der schädlichen Verwendung müssen die im Rahmen der Riester-Förderung erhalten Grund- und Kinderzulagen vollständig zurückgezahlt werden. Dies schließt ebenfalls die Steuervergünstigen durch den Sonderausgabenabzug der Beitrag nach §10a EStG mit ein. Die im Zusammenhang mit den gezahlten Zulagen erzielten Wertsteigerungen und Erträge müssen ebenfalls zurückgezahlt werden. Im Zusammenhang mit Wohn-Riester müssen die Zinsvorteile versteuert werden.

Die Rückforderung der erhaltenen Vorteile wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg vorgenommen. Die ZfA übernimmt sämtliche Aufgaben, die mit der Berechnung, Kontrolle und Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen im Zusammenhang stehen. Sie pflegt den Austausch der relevanten Informationen mit Finanzämtern, Versicherern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Im Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die Riester-Förderung nicht zurückgezahlt werden muss, wenn der Rentner im EU-Ausland lebt. Dies gilt nur, wenn der Hauptwohnsitz dauerhaft außerhalb Deutschlands ist.

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