Riester-Förderung
Informationen zur Riester-Förderung
Riester-Förderung - Wie hoch sind die Zulagen?
Für jeden zertifizierten Sparvertrag zahlt der Staat eine Zulage. Für den Erhalt der maximalen Riester-Förderung müssen vier Prozent des Bruttogehalts in den Vorsorgevertrag eingezahlt werden. Der Mindesteigenbeitrag verringert sich noch um die Zulagen. Wer weniger einzahlt, erhält eine anteilig gekürzte Riester-Förderung. Als sogenannter Sockelbetrag, der mindestens eingezahlt werden muss, hat der Gesetzgeber 60 Euro pro Jahr festgelegt. Der Höchstwert liegt bei 2.100 Euro pro Jahr.
Die Höhe der Zulagen sieht folgendermaßen aus:
- Grundzulage je Erwachsenem: 154 EUR pro Jahr,
- Kinderzulage je kindergeldberechtigtem Kind: 185 EUR pro Jahr,
- Kinderzulage je kindergeldberechtigtem Kind für ab 01.01.2008 Geborene: 300 EUR pro Jahr,
- Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 EUR für Sparer unter 25. Jahren.
Somit erhält ein förderberechtigtes Ehepaar mit zwei Kindern eine Gesamtzulage von 608 Euro, sofern die Kinder nach 2008 geboren worden sind.
Voraussetzung für die Zahlung der Grundzulage ist, dass jeder Ehegatte einen eigenen Riester-Vertrag abschließt. Die Förderung wird direkt in den Vertrag gezahlt und erhöht somit die spätere Rente. Eine Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das von der Familienkasse mindestens für einen Monat im Jahr Kindergeld gezahlt wurde.
Hinweise zur Riester-Förderung
Wer nicht den Mindesteigenbeitrag aufbringt, erhält eine anteilige Kürzung der Riester-Förderung. Wer als Alleinstehender z.B. einen Bruttoverdienst von 30.000 Euro aufweist, muss davon 1.200 Euro abzüglich der Grundzulage von 154 Euro, also 1.046 Euro pro Jahr für den vollen Erhalt der Zulage sparen. Wendet derjenige lediglich 523 Euro, also die Hälfte des geforderten Betrages auf, so werden 77 Euro als Grundzulage gezahlt.
Wenn nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt ist, muss nur dieser eigene Beiträge in den Riester-Vertrag einzahlen. Zahlt der förderberechtigte Ehepartner jedoch weniger als Mindesteigenbeitrag ein, wird auch die Grundzulage des mittelbar förderberechtigten Partners anteilig gekürzt.
Veränderungen im Familienstand und der Kinderzahl sollten dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt werden. Damit es nicht zu einer Überzahlung des Vertrages kommt, muss die Sparrate bei der Geburt eines Kindes entsprechend angepasst werden.
Zusätzlich zu den Zulagen gibt es noch den Sonderausgabenabzug der Beiträge, woraus eine Steuerersparnis resultieren kann.
Wer erhält die Riester-Förderung?
Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente zählen:
- Arbeitnehmer und Selbständige, bei denen Rentenversicherungspflicht besteht,
- Beamte, Richter, Soldaten,
- Bezieher von Arbeitslosengeld,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV),
- Wehr - und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung,
- Kindererziehende.
Die Riester-Förderung wird auch an nicht rentenversicherungspflichtige Personen gezahlt, wenn der Ehepartner zum förderberechtigten Kreis zählt und einen Vertrag abgeschlossen hat. Dazu zählen z.B. verheiratete Hausfrauen oder -männer sowie verheiratete Selbständige und Freiberufler.
Weitere Informationen
- Riester-Förderung bei Kindererziehungszeit(vorheriger Artikel)
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