Rente für schwerbehinderte Menschen
Vorzeitige Rente mit Abschlag
Schwerbehinderte Menschen haben es auf dem Arbeitsmarkt schwerer. Daher hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die gesetzliche Rente bereits vorzeitig ohne Abschlag möglich ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn noch gültig sein. Private Altersvorsorge sollte die gesetzliche Rente ergänzen.
Wer schwerbehindert ist, kann aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung oftmals nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Die gesetzliche Rente kann daher bereits vorher abschlagsfrei bezogen werden.
Wann können Schwerbehinderte in Rente gehen?
Die Regelaltersrente wird für Personen ab Jahrgang 1964 grundsätzlich erst 67 Jahren ausgezahlt. Für Schwerbehinderte gilt das 60. Lebensjahr als früheste Möglichkeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Schwerbehinderung liegt bei Rentenbeginn weiter vor (Grad der Behinderung bei mindestens 50 Prozent).
- Die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ist erfüllt.
Für vor 1951 Geborene wird die Altersrente auch dann gezahlt, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind. Allerdings dürfen die Hinzuverdientsgrenzen für den Bezug der Rente nicht überschritten werden.
Anhebung der Altersgrenzen
Die Regelaltersrente können schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit 63 Jahren, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen möchte, muss einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des früheren Renteneintritts in Kauf nehmen. Der früheste Renteneintritt ist das 60. Lebensjahr mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent.
Für den Personenkreis, der zwischen 1952 und 1963 geboren ist, wird die Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Der vorzeitige Renteneintritt ist dann erst ab 62 Jahren möglich. Für Jahrgänge ab 1964 gilt dann als Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente das 65. Lebensjahr.
Regelungen zum Vertrauensschutz
Um älteren Versicherten den Übergang in die gesetzliche Rente nicht zu erschweren, existieren bestimmte Vertrauensschutzregelungen.
Wer vor dem 17.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Für diesen Personenkreis ist die abschlagsfreie Rente bereits mit dem 60. Lebensjahr möglich.
Wer vor dem 1.1.1955 geboren ist und am 1.1.2007 schwerbehindert war und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit verbindlich vereinbart hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Rentenabschlag in Rente gehen. Ein vorzeitiger Bezug ist ab dem 60. Lebensjahr unter Inkaufnahme der dargestellten Abschläge möglich.
Als schwerbehindert gelten die Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vorweisen (GdB). Die Schwerbehinderung muss durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.