Quellensteuer

Steuererhebung im direkten Abzugsverfahren

Wir zeigen auf, wie sich die Quellensteuer auf Einkünfte direkt auswirkt und welche Einsparmöglichkeiten gegeben sind.

Arten der Quellensteuer

Der Begriff Quellensteuer wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig noch für die frühere Kapitalertragsteuer verwendet. Diese Form der Steuer wurde auf Zinsen von Ersparnissen und Kapitalanlagen erhoben und inzwischen weitgehend durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Tatsächlich bezeichnet der Begriff eine besondere Form der Steuererhebung, bei der die Steuer direkt von der Quelle ihrer Entstehung an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Besonderheit besteht darin, dass der Steuerpflichtige diese Steuer erst gar nicht erhält, sondern sein Einkommen von vornherein um den Steuerbetrag reduziert wird. Nach der Art der Entstehung und Abführung werden Steuerarten unterteilt in

  • Besitzsteuer,
  • Ertragssteuer,
  • Substanzsteuer,
  • Verkehrssteuer,
  • Verbrauchssteuer,
  • Quellensteuer.

Zu dieser am Ursprung erhobenen Steuer zählen unter anderem die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer, die Aufsichtsratssteuer oder die Abgeltungssteuer. Einzelne Steuern können damit mehreren Steuerarten zugeordnet werden und sind zum Beispiel Ertragssteuern und Quellensteuern gleichzeitig. Die Regelung der Steuerveranlagung erfolgt im Einkommenssteuergesetz.

Bemessungsgrundlage der Quellensteuer

Die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer ist der zu versteuernde Betrag, der abhängig von der Steuerart ist. Im Fall der Lohnsteuer handelt es sich um den steuerpflichtigen Bruttolohn, auf den sich die Steuer bezieht. Die Abgeltungssteuer bezieht sich auf Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und andere Renditen aus Kapitalanlagen. Dasselbe gilt für spezielle Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Die Abzugssteuer ist eine besondere Form, die ebenfalls direkt bei der Einkommenserzielung in Abzug gebracht wird, und zwar wenn Honorare für künstlerische Darbietungen versteuert werden.

Die Höhe der Quellensteuer richtet sich ebenfalls nach unterschiedlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes. Sie ist im Fall der Lohnsteuer nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Die Abgeltungssteuer beläuft sich grundsätzlich auf einen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Sie ist vom Gesamteinkommen unabhängig, sodass mit dem einmalig erhobenen Steuerbetrag die Steuer abgegolten ist. Andere Steuern wie die Kapitalertragssteuer werden zwar von Banken und Kapitalanlagegesellschaften direkt abgeführt, können aber in der Einkommenssteuererklärung mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Quellensteuer bei ausländischen Kapitalanlagen

Die Quellensteuer wird nicht nur in Deutschland erhoben, sondern auch in anderen Staaten. Dabei kann sich die Höhe der Steuersätze deutlich unterscheiden. Grundsätzlich fällt die Steuer in dem Staat an, in dem das Einkommen erzielt wurde. Zwischen zahlreichen Staaten besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem geregelt ist, in welchem Staat die Steuer in welcher Höhe entrichtet werden muss. Erhebt ein Staat eine Quellensteuer, die höher ist, als der im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Betrag, so hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Steuererstattung in diesem Staat.

Eine besondere Form der Besteuerung ausländischer Kapital-Einkünfte ist die fiktive Quellensteuer. Diese in jedem Fall auf die in Deutschland entstehende Steuerlast anrechenbare Steuer wird als eine Art Entwicklungshilfe für bonitätsschwache Länder eingesetzt. Mithilfe dieses finanztechnischen Instruments sollen Kapitalanlagen in betroffenen Ländern attraktiv gestaltet werden. Die fiktive Höhe der Steuer für das entsprechende Land ist in jedem Fall von der deutschen Steuerlast absetzbar, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen ist.

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