Kündigung der privaten Krankenversicherung
PKV-Vertrag kündigen
Was man zur PKV-Kündigung wissen sollte
Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Kündigungsrecht des PKV-Vertrags. Doch auch ohne höhere Beiträge, z.B. bei einem Versicherungswechsel zu einem anderen Unternehmen ist eine Kündigung möglich. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Kündigungsmodalitäten der PKV.
In der Regel ist der Wechsel des privaten Anbieters für Versicherte mit Nachteilen verbunden. Die bisher angesparten Altersrückstellungen verbleiben beim alten Versicherer. Nur für Versicherte, die ab 2010 neues Mitglied in der Privatversicherung wurden, besteht die Möglichkeit, beim Anbieterwechsel zumindest einen Teil dieses Geldes zu retten.
Ordentliche Kündigung der PKV
Die ordentliche Kündigung ist stets zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Es gibt jedoch Unternehmen, bei denen das Versicherungs- mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Kündigung muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Sollte der letzte Tag der Kündigungsfrist auf das Wochenende oder einen Feiertag fallen, so wird die Frist auch dann gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben erst am nächsten Werktag danach beim Versicherer eintrifft. Wenn das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist der 30.09. der letztmögliche Kündigungszeitpunkt.
Eine spezielle Begründung für die Kündigung muss der Versicherungsnehmer nicht anführen. Zu beachten ist, dass in der PKV einzelne Gesellschaften eine Mindestvertragsdauer haben. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist bei diesen Unternehmen während der Mindestlaufzeit nicht möglich.
Außerodentliche Kündigung der PKV
Die außerordentliche Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn die Gesellschaft Beitragserhöhungen vornimmt oder Leistungen kürzt. Gemäß § 205 Abs. 4 VVG kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragsanpassung gelten soll. Die Mindesvertragslaufzeit wird im Fall der Erhöhung aufgehoben.
Eine Besonderheit ergibt sich durch die Pflicht zur Versicherung, die seit Januar 2009 auch für die private Krankenversicherung gilt. Da jeder Bürger über eine Krankenversicherung verfügen muss (§ 193 Abs. 3 VVG), wird die Kündigung beim alten Versicherer nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist den Nachweis erbringt, dass er einen neuen Versicherungsschutz hat. Andernfalls gilt der alte Vertrag unvermindert fort.
Zu beachten ist, dass die außerordentliche Kündigung immer nur für die Personen und Tarife möglich ist, bei denen die Beiträge erhöht werden. Wenn also mehrere Personen (z.B. Kinder) versichert sind, setzt dies voraus, dass für jede Person der Beitrag erhöht wurde.
Kündigung durch die private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung kann einen Vertrag seit dem 1.1.2009 praktisch nicht mehr kündigen. Grund ist die gesetzliche Regelung zur Versicherungspflicht. Selbst wenn der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung in Rückstand gerät, kann der private Versicherer den Vertrag lediglich ruhend stellen.
Das PKV-Unternehmen muss selbst im Fall des Beitragsrückstands für Notfallbehandlungen, bei Schmerzen und bei Schwangerschaft Leistungen erbringen. Der Versicherer kann den Vertrag nur dann kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten (z.B. Verschweigen von risikoerheblichen Erkrankungen) verletzt hat. Nur bei Verzug ins Ausland kann der Krankenversicherer den Vertrag kündigen.
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