Private Krankenversicherung PKV für Beamte

Beihilfe als Zuschuss

Für Beamte gilt keine Versicherungspflicht bei den Krankenkassen. Daher ist die private Krankenversicherung (PKV) für Beamte eine sinnvolle Alternative. Beamte erhalten mit der Beihilfe einen Zuschuss zu den Krankheitskosten. Der Rest wird über die private Krankenversicherung abgedeckt.

Beamte können ihre Krankenversicherung frei wählen, d.h. ob sie sich gesetzlich oder doch lieber in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern möchten. Da der Dienstherr - je nach Bundesland und Familienstand - einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten erstattet, müssen nur noch die Restkosten versichert werden. Hier bietet die private Krankenversicherung abgestimmte Tarife an.

Private Krankenversicherung VergleichDie Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.

Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung. Die Beihilfe stellt lediglich einen Teil der Gesamtkosten für die Krankenversicherung dar. Die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kostenanteile sollten durch eine private Krankenversicherung (PKV) abgesichert werden.

Beihilfe und die Private Krankenversicherung (PKV)

Beihilfeberechtigt sind

  • Beamte,
  • Richter und Versorgungsempfänger,
  • Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten im Ruhestand.

Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, in der die genannten beihilfeberchtigten Personen Bezüge erhalten.

Auch Ehegatten und Kinder von Beamten erhalten unter bestimmten Umständen die Beihilfe des Dienstherrn. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind.

Der Ehegatte ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (in der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 EUR).

Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.

Wie funktioniert die Erstattung von Aufwendungen?

Für einen Antrag auf Erstattung durch die Beihilfestelle müssen die Aufwendungen insgesamt mindestens 200 EUR übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, kann nach Ablauf von 10 Monaten (ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. der Kaufdaten bei Heilmitteln) auf Antrag eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.

Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. In der Regel genügt die Vorlage von Rechnungsduplikaten oder Kopien, wenn diese beglaubigt oder erkennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind.

Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:  

  • Rechnungsaussteller,
  • behandelte Person,
  • Rechnungsbetrag und -datum,
  • Spezifikation der erbrachten Leistungen und
  • bei Krankheitsaufwendungen Diagnose und Zeitraum der Behandlung.

Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages.

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