Leistungen im PKV-Basistarif

Leistungen auf GKV-Niveau

Beim Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) sind auch die Leistungen gesetzlich vorgegeben. Kein Krankenversicherer darf davon abweichen. Der Schutz muss mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zum Leistungsumfang des seit 2009 angebotenen Grundtarifs.

Leistungen im Basistarif: Vorgaben des Gesetzgebers

Die für die private Krankenversicherung typische Vertragsfreiheit gilt beim Basistarif nicht. Die Leistungen müssen nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Wenn bei den gesetzlichen Krankenkassen Leistungserweiterungen oder - verringerungen vorgenommen werden, müssen diese analog auf den PKV-Basistarif angewendet werden. Die Festlegung der Tarifleistungen wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vorgenommen. Die Aufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

Die Versicherten dieses PKV-Grundtarifs erhalten lediglich die Kosten für die Behandlung von Kassen(Zahn-)ärzten erstattet. Wer eine privatärztliche Praxis aufsucht, muss die entstehenden Kosten selbst tragen. Die Vergütungssätze für ärztliche und medizinisch-technische Leistungen wurden zwischen PKV-Verband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegt. So darf für ärztliche Leistungen lediglich der 1,2-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angewandt werden. Bei Zahnärzten erfolgt die Vergütung maximal bis zum 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Für alle Leistungen gelten die Prinzipien der GKV. Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Welche Leistungen sind im Basistarif versichert?

Kurz gesagt, entsprechen die Versicherungsleistungen des Basistarifs dem Katalog bei den gesetzlichen Krankenkassen. Dies beinhaltet z.B. die frei Arztwahl, allerdings nur unter den Ärzten und Zahnärzten mit Kassenzulassung. Rechnungen von Privatärzten werden nicht erstattet. Versicherte müssen für Medikamente ebenso wie Kassenpatienten Zuzahlungen leisten und die Praxisgebühr entrichten.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vertragsbestandteile des Basistarifs:

  • Zugang zu Vertragsärzten,
  • Praxisgebühr wie in der GKV,
  • Zuzahlung von 6 EUR je Arzneimittel
  • Keine Heilpraktikerleistungen,
  • Zuzahlung von 2 EUR je Heilmittel und 10 EUR pro Verordnung,
  • Zuzahlung von 8-10 EUR je Hilsmittel,
  • Mehrbettzimmer im Krankenhaus,
  • Zuzahlung von 10 Euro/Tag (bis zu 28 Tage) im Krankenhaus,
  • Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzliche eingeführten Programmen,
  • Impfungen analog der Empfehlungen der STIKO,
  • Grundversorgung beim Zahnarzt (z.B. einfache Materialien),
  • Festzuschüsse für Zahnersatz,
  • Eingeschränkte Leistungen in der Europäischen Union (EU), der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zwischen verschiedenen Selbstbeteiligungen zu wählen. Jeder Versicherer muss dazu vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten. Die Entscheidung für einen dieser Tarife gilt für drei Jahre. Änderungen der Selbstbeteiligung können mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Bindungsfrist beantragt werden. Für Beihilfetarife gelten die Selbstbeteiligungen entsprechend dem versicherten Prozentsatz (z.B. bei 50 Prozent Beihilfe liegen die Stufen bei 150, 300, 450 und 600 Euro).

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Versicherbarer Personenkreis

Alle in der GKV freiwillig Versicherten können sich binnen sechs Monaten nach dessen Einführung im Basistarif versichern. Beginnt die freiwillige Versicherung in der GKV erst nach Einführung des Basistarifs, haben die betreffenden Mitglieder ebenfalls sechs Monate lang die Wechselmöglichkeit in den Basistarif.

Alle PKV-Versicherten können in den Basistarif wechseln.

Alle Personen, die zur Zeit nicht krankenversichert und nicht versicherungspflichtig in der GKV versichert sind, können den Basistarif abschließen. Für diesen Personenkreis bedeutet das konkret:

Alle Personen, die derzeitig nicht krankenversichert sind und

  • zuletzt entweder PKV-versichert waren oder
  • noch nie krankenversichert waren und "der PKV zuzuordnen" sind (z.B. Rückkehrer aus dem Ausland, die dort als Selbständige tätig waren,

können jederzeit den Basistarif der PKV abschließen. In der GKV besteht keine Aufnahmemöglichkeit für diese Personen. Sie können also abwarten, bis sie einen Krankenschutz benötigen und dann ohne Risikoprüfung den Basistarif beantragen.

Unterschiede zwischen Neu- und Bestandskunden

Neu-Versicherte erhalten ab 2009 ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.

Für Bestandskunden seien die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif konkretisiert worden. Sie könnten vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer Versicherung ihrer Wahl wechseln.

Regeln für Bestandskunden
Laut Finanzministerium gelten für Bestandskunden folgende Eckpunkte:

  • Nach einem Wechsel in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.
  • Nach diesen 18 Monaten kann ein Bestandskunde in einen Volltarif der Kasse wechseln.
  • Außerdem kann ein Versicherter einen Basistarif-Vertrag eines anderen Unternehmens abschließen.
  • Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.

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