Arbeitslosigkeit und private Krankenversicherung
Arbeitslose müssen PKV-Beiträge zahlen
Versicherungspflicht und Befreiung bei Arbeitslosigkeit
Für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) gelten bestimmte Voraussetzungen. Wenn diese vom Antragsteller erfüllt werden, besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ein eigener Beitrag muss für die Krankenkasse nicht gezahlt werden. Nur im Falle eines Zusatzbeitrags muss der Arbeitslose diesen selbst tragen. Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung endet mit dem Tag der Bewilligung des Arbeitslosengeldes. Wer zum einem späteren Zeitpunkt den Privatvertrag wieder aufleben lassen möchte, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.
Allerdings können sich bereits privat Versicherte von der einsetzen Pflichtversicherung befreien lassen. Dazu muss der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor dem ALG-Bezug in der Privatversicherung Mitglied gewesen sein. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Einsetzen der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Kasse gestellt werden. Betroffene sollten beachten, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Sollte der Versicherte also zu einem späteren Zeitpunkt erneut arbeitslos werden, besteht der Schutz in der PKV fort.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt einen Beitragszuschuss. Die Höhe orientiert sich an der Beitragsbelastung für einen gesetzlich Versicherten. Grundsätzlich zahlt die Behörde den Zuschuss direkt an das PKV-Unternehmen.
Über 55-jährige Arbeitslose bleiben PKV-Mitglieder
Eine Sonderregelung gilt für Privatversicherte ab dem 55. Lebensjahr. Diese Personen bleiben weiterhin Mitglied der privaten Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit gilt, wenn der Betroffene
- nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Pflichtmitgliedschaft in der GKV versichert war,
- mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfreies Mitglied war oder
- als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestand.
Die private Krankenversicherung wird in diesem Fall unverändert fortgeführt. Allerdings besteht die Möglichkeit, in den Standard- oder Basistarif zu wechseln, wenn der PKV-Vertrag bereits vor dem 31.12.2008 bestanden hat. Wer erstmals ab Januar 2009 in die Private gewechselt ist, kann nur in den Basistarif wechseln.
ALG II-Bezieher nicht versicherungspflichtig
Der Bezug von Arbeitslosengeld II begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Wer also bereits privat krankenversichert ist, ist trotz ALG II-Leistungen weiter Mitglied der Privatversicherung und muss weiter die vollen Beiträge entrichten. Nur wer bereits vor dem 31.12.2008 ALG II bezogen hat und versicherungspflichtig war, kann sich beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse versichern lassen.
Seit Januar 2011 zahlen die Arbeitsagenturen den vollen Beitrag für privat Krankenversicherte Hartz IV-Bezieher. Allerdings werden nur die Kosten in Höhe des Basistarifs übernommen.
Weitere Informationen
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