Haftpflichtversicherung und Kinder

Wie lange sind Kinder mitversichert?

Kinder sind über die Haftpflichtversicherung der Eltern versichert. Der Schutz gilt, solange die Kinder nicht volljährig sind oder sich in Berufsausbildung oder im Studium befinden. Die Haftung deliktunfähiger Kinder ist ein wichtiger Bestandteil der Haftpflichtversicherung.

Die Mitversicherung für Kinder gilt auch für auch für Pflege-, Stief- und Adoptivkinder. Eine Ausnahmen bilden die Singel-Tarife, bei denen keine Kinder mitversichert werden können. Auch mehrere Kinder können im Rahmen der Familienhaftpflichtversicherung versichert werden. In diesem Fall soll die Versicherungssumme ausreichend hoch sein. 

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Wann haften Kinder?

Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht fehlte. Das muss von dem schädigenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Im Straßenverkehr können Kinder erst ab zehn Jahren haftbar gemacht werden. Diese Altersgrenze gilt jedoch nur für den beweglichen Verkehr.

Ausichtspflicht der Eltern

"Eltern haften für ihre Kinder" – dieser Hinweis findet sich auf Speilplätzen und Baustellen. Allerdings ist diese Aussage nicht ganz richtig: Die Eltern haften zwar grundsätzlich für Schäden, die ihr Kleinkind verursacht. Allerdings gilt dies nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Zur Haftung können neben Eltern auch die Personen herangezogen werden, die das Kind beaufsichtigen (z.B. Tagesmutter, Großeltern, Lehrer). Aus dem BGB ergibt sich für aufsichtspflichtige Personen die Pflicht zum Schadenersatz, wenn die zu beaufsichitgende Personen einem Dritten einen Schaden zufügt.

Für Kinder unter 7 Jahren gilt nun folgendes: Da sie nicht schuldfähig und daher schadenersatzpflichtig sind, werden die Eltern herangezogen. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht jedoch nicht verletzt, besteht für sie keine Pflicht zum Schadenersatz. Um Unanehmlichkeiten zu vermeiden, zahlen viele Eltern den Schaden trotzdem. Für diese Fälle bietet die private Haftpflichtversicherung die sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel an. Gegen Aufpreis sind dann Schäden der Kinder versichert, bei denen die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.

Was ist nicht versichert?

Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten können Leistungen der Police natürlich nicht in Anspruch nehmen für Schäden, die sie selbst erlitten haben oder die sie sich gegenseitig zugefügt haben.

Verursacht etwa die Putzfrau oder der Babysitter einen Schaden im Haushalt der Familie oder kommt ein Familienmitglied zu Schaden, greift der Versicherungsschutz der Police nicht. Hierfür benötigt die Haushaltshilfe eine eigene Haftpflichtversicherung.

Vom Schutz der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind zudem:

  • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden,
  • reine Vertragsverpflichtungen wie z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens,
  • Geldstrafen und Bußgelder,
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges – hierfür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muss.

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