Pflichtversicherungen
Die Pflicht zur Absicherung besonderer Risiken
Pflichtversicherungen als Durchbrechung der Vertragsfreiheit
Das deutsche Recht sieht grundsätzlich eine Vertragsfreiheit vor, aus der sich auch die freie Entscheidung über den Abschluss von Versicherungen ergibt. Dennoch werden einige Bereiche als so gravierend angesehen, dass eine Verpflichtung zum Abschluss gewisser Versicherungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher unterscheidet das Versicherungsrecht
- Freiwillige Versicherungen,
- Pflichtversicherungen,
- Vertragliche Absicherungspflichten.
Die Gründe, die zur Einschränkung der Vertragsfreiheit bezüglich des Abschlusses bestimmter Versicherungen führen, müssen in dem Gesetz, das die Grundlage für die jeweilige Pflichtversicherung bildet, ausführlich dargelegt werden. Vorwiegend wird als Grund für eine solche gesetzliche Verpflichtung der Schutz dritter Personen oder der Schutz des Versicherungsnehmers im Bereich des Gesundheits- und Verbraucherschutzes angeführt.
Nicht nur Versicherungsnehmer trifft die Verpflichtung zum Abschluss von Pflichtversicherungen, sondern auch Versicherungsunternehmen unterliegen in diesen Fällen einem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass sie Antragsteller auf eine verpflichtende Versicherung nicht grundlos ablehnen dürfen. Gesetzliche Vorschriften finden sich im Pflichtversicherungsgesetz sowie in verschiedenen Spezialgesetzen.
Pflichtversicherungen zum Schutz anderer Personen
Den Umfang der Pflichtversicherungen hält der Gesetzgeber bewusst klein, um auf diese Weise die möglichst geringe Einschränkung der Vertragsfreiheit zu gewährleisten. Die Pflichtversicherung, von der die meisten Personen betroffen sind, ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Wer sich mit einem motorisierten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, kann damit extrem hohe Schäden anrichten. Die wenigsten Autobesitzer wären in der Lage, Schäden, die sie anderen durch einen verschuldeten Unfall zufügen, aus eigenem Vermögen zu regulieren. Daher ist es nicht zulässig und auch nicht möglich, ein Auto oder ein Motorrad sowie die meisten Anhänger zum Verkehr zuzulassen, ohne dass eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Der Abschluss dieser Pflichtversicherungen ist bei der Zulassung des Fahrzeugs mit einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer nachzuweisen. Kommen Fahrzeughalter ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer nicht nach, ist dieser berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Da kein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz im Straßenverkehr bewegt werden darf, teilt der Versicherer die Aufhebung des Versicherungsschutzes den Straßenverkehrsbehörden mit, die notfalls das unversicherte Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb setzen.
Pflichtversicherungen für den eigenen Schutz
Den zweitgrößten Bereich der Pflichtversicherungen bilden die gesetzlichen Sozialversicherungen. Wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist und ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Sozialversicherung erzielt, muss vom Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und der Pflegeversicherung versichert werden. Hierbei handelt es sich um Pflichtversicherungen, die dem eigenen Schutz der versicherten Personen, aber auch dem Gesundheitsschutz dienen. Dank der gesetzlichen Sozialversicherung ist der große Kreis der Arbeitnehmer gegen verschiedene Risiken abgesichert, für die ansonsten der Staat aufkommen müsste. Während die Verpflichtung zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben endet, bleiben auch Rentner verpflichtet, sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern.
Eine weitere Pflichtversicherung, die im Rahmen des Verbraucherschutzes dem Schutz von Pauschalreisenden dient, ist der Reisesicherungsschein. Er schützt Pauschalreisende vor finanziellen Ausfällen aufgrund einer Insolvenz des jeweiligen Reiseveranstalters. Der Abschluss dieser Versicherung erfolgt automatisch durch den Reiseanbieter.
Weitere Informationen
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