Pflegezeit
Pflegebedürftige - Versorgung durch Angehörige möglich
Mit der Pflegezeit wird nahen Angehörigen die Möglichkeit eröffnet, sich von der Berufstätigkeit freistellen zu lassen und gleichzeitig davon zu profitieren, dass der Staat die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Pflege weiter zahlt. Jedoch besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Pflegezeit eröffnet individuelle Versorgung von Pflegebedürftigen
Immer mehr Menschen, die zum Pflegefall werden, möchten sich zu Hause versorgen lassen. Seit der Pflegereform im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber durch das Einführen der Pflegezeit die Rahmenbedingungen geschaffen, dass nahe Verwandte diese Tätigkeit übernehmen dürfen. Bis zu dieser Reform war es Berufstätigen nicht immer möglich, pflegerische Tätigkeiten für einen Betroffenen zu übernehmen. Durch die Pflegezeit wird dies nun möglich und zwar bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahr.
Jeder kann plötzlich zum Pflegefall werden, doch muss dies auch durch die jeweilige Pflegekasse anerkannt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft zunächst, ob generell eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. So muss mindestens Pflegestufe I diagnostiziert werden, damit der versicherte Pflegebedürftige auch einen Anspruch auf eine häusliche Versorgung geltend machen kann. Dies wird in regelmäßigen Abständen erneut geprüft. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind und der nahe berufstätige Angehörige einen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann dieses Instrument der häuslichen Versorgung genutzt werden. Jedoch gilt auch, dass nicht in jedem Betrieb dieser rechtliche Anspruch realisiert werden kann. Wer über einen gewissen Zeitraum aus seiner Berufstätigkeit aussteigen will, muss in einem Betrieb arbeiten, der wenigstens 15 Menschen beschäftigt. Es gilt auch, dass der Arbeitgeber frühzeitig über das Vorhaben informiert werden muss. Hierbei gilt eine Frist von wenigstens zehn Tagen, und die schriftliche Form ist notwendig.
Pflegezeit gilt nicht für jeden
Einen rechtlichen Anspruch auf eine Pflegezeit haben diejenigen, die zum Kreis der nahen Verwandten des Pflegebedürftigen zählen. Dazu gehören Ehegatten, Partner, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, Lebenspartner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Stiefkinder wie auch Adoptivkinder und Schwiegerkinder. Erst wenn diese Voraussetzungen und der Nachweis der Pflegestufe gegeben sind, darf der Berufstätige auf Antrag eine Freistellung durchsetzen. Wer sich nur zeitweise von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen lassen möchte, muss seinem Arbeitgeber, ebenfalls in schriftlicher Form, mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die teilweise Freistellung erfolgen soll.
Der Bedarf einer Pflege des nahen Angehörigen muss vom Arbeitnehmer gegenüber seinem Chef nachgewiesen werden. Die Pflegekasse stellt eine Bescheinigung aus oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung übernimmt dies. Der Arbeitgeber kann eine teilweise Befreiung von der beruflichen Tätigkeit nicht einfach ablehnen, sondern muss dringende betriebliche Gründe vorweisen können. Wer die Pflegezeit vorzeitig abbrechen will, ist ebenfalls auf das Einverständnis seines Arbeitgebers angewiesen. Stirbt der Pflegebedürftige, oder muss stationär versorgt werden, gilt eine Übergangsfrist von vier Wochen, um die pflegende Tätigkeit vorzeitig zu beenden. In jedem Fall müssen Arbeitgeber wie auch die zuständige Pflegekasse über den tatsächlich in Anspruch genommen Zeitraum der pflegerischen Versorgung informiert werden, da der Staat für die Betreuung Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
Pflegezeit ermöglicht soziale Absicherung
In der Regel bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Zeitspanne der Pflegezeit erhalten. Liegt keine Familienversicherung vor, kann die Pflegeversicherung auf einen entsprechenden Antrag Beitragszuschüsse zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Damit verbunden ist auch eine Absicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Wer als Angehöriger die Versorgung des Betroffenen übernimmt, ist rentenversichert. Jedoch müssen auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden. So muss der Angehörige mindestens über einen Zeitraum von 14 Stunden innerhalb einer Woche versorgt werden. Alle Beiträge werden von der jeweiligen Pflegekasse übernommen. Grundsätzlich weiter bestehen bleibt während der Versorgung des Pflegebedürftigen auch eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Wer einen entsprechenden Antrag stellt, kann davon profitieren, dass die Pflegekasse des Betroffenen oder auch das private Pflegeversicherungsunternehmen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt und dies bis zur Höhe des Mindestbeitrages bei den Sozialversicherten. Angehörige, die sich um einen Pflegefall kümmern, dürfen kostenfrei an speziellen Pflegekursen der Kasse teilnehmen. Geboten werden wertvolle praktische Anleitungen wie auch Informationen, die zum Teil in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden angeboten werden. Wer einen Angehörigen pflegt und sich bei der Ausübung der Tätigkeit verletzt, ist in jedem Falle während der Pflegezeit gesetzlich unfallversichert, wenn das Ereignis im Zusammenhang mit der Pflege steht.
Weitere Informationen
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