Pflegegeld
Beihilfe zu häuslicher und stationärer Pflege
Anspruch auf Pflegegeld aus gesetzlicher Pflegeversicherung
Da das Erfordernis einer externen Pflege für viele ältere, gebrechliche und behinderte Menschen immer größer wurde, führte die Bundesregierung im Jahr 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung als eine weitere Säule zur Finanzierung der Pflege ein. Seither ist die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen durch folgende Leistungen möglich
- Gesetzliches Pflegegeld,
- Private Pflegeversicherung,
- Hilfe zur Pflege,
- Gesetzliche Unfallversicherung.
Die gesetzliche Pflegeversicherung zählt zu den Sozialversicherungen, die aus Beiträgen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen finanziert wird. Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in einem Pflegegutachten die Pflegebedürftigkeit feststellt. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung oder Erkrankung Unterstützung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Lebens für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten erforderlich ist. Die Unterstützung kann als finanzielle Leistung oder Sachleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst gewährt werden oder zur Finanzierung einer stationären oder teilstationären Pflege dienen.
Pflegegeld und Pflegestufen
Das Pflegegeld bestimmt sich in seiner Höhe nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit und der Art der Pflege. Unterschiede bestehen bezüglich der Pflege durch selbst beschäftigte Pflegepersonen und Familienangehörige, Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Maßgeblich für die Unterstützungsleistungen aus der Pflegeversicherung ist in erster Linie die Eingruppierung in eine der Pflegestufen I, II oder III nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Für die Einstufung in Pflegestufe I ist eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem durchschnittlichen täglichen Hilfsbedarf von 90 Minuten erforderlich. Die Hälfte der Zeit muss dabei auf die Grundpflege entfallen. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwer pflegebedürftig und benötigen eine tägliche Pflege, die mindestens 180 Minuten beansprucht, wobei der Grundpflegebedarf mehr als 120 Minuten betragen muss. Pflegegeld der Pflegestufe III erhalten Personen, die schwerstpflegebedürftig sind und täglich mindestens 300 Minuten auch in den Nachtstunden unterstützt werden müssen, davon mehr als 240 Minuten für die Bewältigung des Grundpflegebedarfs.
Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung
Da das gesetzliche Pflegegeld vergleichsweise gering ausfällt und in der Regel nicht für eine umfassende Pflege ausreicht, bieten Krankenkassen und private Versicherer eine private Pflegezusatzversicherung an. Auf diese Weise können private Zuzahlungen weitgehend vermieden werden. Bezüglich der Gestaltung einer privaten Pflegeversicherung bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Sie kann als Pflegerentenversicherung abgeschlossen werden und ist in dieser Form mit einer Lebensversicherung vergleichbar. Die Leistungen erfolgen im Fall einer festgestellten Pflegebedürftigkeit in Form einer monatlichen Rente. Häufig orientiert sich die Höhe der Rente nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und der Einstufung in eine Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Pflegekostenversicherung erstattet Kosten, die über die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hinaus für Pflegeleistungen entstehen. Dabei besteht eine Auswahl zwischen der vollständigen und teilweisen Übernahme der Restkosten. Die Pflegetagegeldversicherung leistet ein Pflegegeld in Form eines festen Betrags für jeden Tag der Pflegebedürftigkeit. Die Höhe des Tagegeldes wird bereits bei Abschluss der privaten Pflegezusatzversicherung festgelegt und beeinflusst die Beitragshöhe.
Weitere Informationen
- Pflegebedürftigkeit(vorheriger Artikel)
- Pflegegutachten(nächster Artikel)