Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit - ein bedrängendes Thema
Gesetzliche Grundlagen zur Pflegebedürftigkeit
Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist im Sozialgesetzbuch, genauer gesagt im §14 SGB XI, definiert. Gemäß dieser Definition gilt ein als Mensch als pflegebedürftig, wenn er für die Verrichtung der alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben in seinem Alltag im erheblichen oder zumindest im höheren Umfang die Hilfe Dritter benötigt.
Dabei ist es für den Status der Pflegebedürftigkeit unerheblich, ob die Notwendigkeit der Hilfe auf eine körperliche, eine geistige beziehungsweise eine seelische Krankheit oder Behinderung beruht. Wichtig ist es hingegen, dass der Pflegebedarf auf Dauer besteht. Diese Bedingung gilt laut Gesetzgeber erfüllt, wenn der Pflegebedürftige die Hilfe von Dritten mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten benötigt.
Sollte dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt sein, ist es möglich, dass eine sogenannte Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im Gegensatz zu den Pflegebedürftigen benötigen Hilfebedürftige in der Regel zumeist nur kurzzeitige Hilfe im Haushalt, wie es zum Beispiel häufig nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall ist.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Aufgrund der zunehmenden Anzahl der Pflegebedürftigen hat die Bundesregierung im Jahr 1995 die sogenannte Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden gemeinsam mit den Beiträgen zur Krankenversicherung abgeführt. Dabei gilt zu beachten, dass auch für privat Versicherte eine Versicherungspflicht gilt. Diese führen die Beiträge jedoch gemeinsam mit der privaten Krankenversicherung ab.
Aus den Beiträgen zur Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige beziehungsweise deren Angehörige bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit einen Leistungsanspruch. Die Höhe dieses Leistungsanspruchs ist vom Pflegebedarf abhängig und wird in der sogenannten Pflegestufe ausgedrückt.
Für die Feststellung der Pflegestufe ist bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuständig, bei privat versicherten Personen übernimmt diese Aufgabe die Organisation MEDICPROOF. Damit bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemeinsame Standards eingehalten werden, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 einheitliche Begutachtungsrichtlinien für die Beurteilung eingeführt. Mittels dieser Richtlinien ist es möglich, den individuellen Pflege- und Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung zu ermitteln.
Die Ansprüche bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit
In Abhängigkeit vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen sowie seiner Angehörigen ist es möglich, dass die Pflege im häuslichen Umfeld oder in einer vollstationären Einrichtung, in der Regel handelt es sich dabei um ein Pflegeheim, erfolgt. Je nach gewählter Pflegeform hat der Pflegebedürftige beziehungsweise dessen Angehörige verschiedene Leistungsansprüche. Zu den wichtigsten Ansprüchen zählen:
- Zahlung von Pflegegeld für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen,
- Übernahme der Kosten für Pflegesachleistungen bei einer häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst,
- Übernahme der Kosten für die Leistungen bei vollstationärer Pflege.
Neben diesen Leistungen sind noch viele andere Leistungen wie zum Beispiel Kombileistungen sowie Angebote der Kurzzeitpflege, zum Beispiel wenn sich die pflegenden Angehörigen im Urlaub befinden, möglich. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass der Leistungsanspruch von der vorliegenden Pflegebedürftigkeit abhängig ist und die Leistungshöhen aufgrund der ermittelten Pflegestufe festgelegt werden.
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