Pfändungsschutz
Der Pfändungsschutz einfach erklärt
Pfändungsschutz: Immer mehr Schuldner
Immer mehr Menschen tappen in die Schuldenfalle: Etwa jeder zehnte Deutsche über 18 Jahren ist überschuldet. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Eidesstattlichen Versicherungen und Privatinsolvenzen angestiegen. Wer seine finanzielle Schieflage allein nicht mehr bewältigen kann, kommt um eine Privatinsolvenz oft nicht herum. Besonders Arbeitslosen und Geringverdienern fehlen die finanziellen Mittel, um ihre Schulden aus eigener Kraft abzutragen. Fast 6,5 Millionen Erwachsene waren 2010 nach Angaben von Creditrefom überschuldet.
Einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher gehen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid voraus. Selbst der Gerichtsvollzieher versucht erst einmal, anstelle einer Pfändung eine Ratenzahlung auszuhandeln. Wenn auch diese Bemühung scheitert und ein Schuldner gewisse Vermögenswerte besitzt, steht eine Pfändung im Raum. Nach dem Pfändungsschutz sind allerdings nicht alle Besitztümer und nur ein Teil des Einkommens tatsächlich pfändbar. Der Pfändungsschutz stellt also sicher, dass persönliche Gegenstände und das Einkommen zur Existenzsicherung nicht gepfändet werden dürfen. Bei einer fruchtlosen Pfändung gibt der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung ab.
Pfändungsschutz: Unpfändbare Gegenstände
Der Paragraf 811 der Zivilprozessordnung schreibt die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände vor. Diese Sachen können nicht vom Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamten gepfändet werden. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Dinge des täglichen Gebrauchs wie Kleidung und Küchengeräte. Auch Haushaltsgeräte und alle Dinge für das tägliche Leben sind nicht pfändbar. Weiterhin gehören auch Geräte, die für die Informationsbeschaffung notwendig sind, zu den unpfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen insbesondere Radio und Fernseher.
Der Pfändungsschutz sieht für unpfändbare Sachen allerdings eine Austauschpfändung vor. Eine Austauschpfändung kommt aber nur für persönliche Sachen oder Dinge des täglichen Gebrauchs infrage, die einen besonderen Wert besitzen. Eine Austauschpfändung wäre beispielsweise möglich, wenn der Schuldner eine Designeruhr mit hohem Wert besäße. Diese Uhr könnte vom Gerichtsvollzieher gepfändet und durch einen Austauschgegenstand, also eine Uhr durchschnittlichen Preisniveaus ersetzt werden. Der gültige Pfändungsschutz umfasst auch Nahrungsmittel und Heizmittel sowie Geld, das zu diesem Zwecke aufgewendet werden soll.
Pfändungsschutz: Das Pfändungsschutzkonto
Seit dem 1. Juli 2010 wird von deutschen Banken ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, angeboten. Mit dem P-Konto werden Schuldner nun noch effektiver vor Kontopfändungen geschützt. Das Pfändungsschutzkonto sichert dem Schuldner eine freie Verfügung über sein Girokonto bis zum Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.028,89 Euro zu. Wenn ein Gläubiger nun das Konto des Schuldners pfänden lässt, bleibt der Pfändungsfreibetrag zur Existenzsicherung unangetastet. Vor Einführung des P-Kontos für den Pfändungsschutz erfolgte bei einer Kontopfändung in der Regel eine vollständige Sperrung des Girokontos vonseiten der Bank. Diese Sperrung bedeutete für den Schuldner, dass er auch laufenden Zahlungsverpflichtungen wie der Miete in vielen Fällen nicht pünktlich nachkommen konnte.
Nach gültigem Pfändungsschutz ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto auf Guthabenbasis führen. Es werden nur bestehende Konten in ein P-Konto umgewandelt – zu einer Neueröffnung sind die Banken zumindest durch den Gesetzgeber nicht verpflichtet.
Weitere Informationen
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