Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale

Durch die neusten Reformen zur Pendlerpauschale haben viele Arbeitnehmer die Übersicht verloren. Wir helfen Ihnen aus dem Dschungel der Bürokratie und erklären Ihnen, wie Sie durch diese Pauschale Ihre Steuerschuld senken können.

Anzeige

Die Pendlerpauschale senkt die Steuerschuld

Die Pendlerpauschale ist eine Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerschuld zu senken. Sie wurde im Jahr 1920 in Deutschland eingeführt und im Laufe der Jahre mehrmals reformiert. Erst seit dem Jahr 1955 ist ein Abzug für die Fahrtkosten von der Wohn- zur Arbeitsstelle auch für den eigenen PKW möglich.

Die Entfernungspauschale kann von jedem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Die Berechnung ist von der Art der Fortbewegung und somit auch von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unabhängig. Somit kann die Pendlerpauschale in der Steuererklärung auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer anstelle eines Autos sein Fahrrad oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, beziehungsweise den Weg zu Fuß zurücklegt.

Die Ermittlung der steuermindernden Fahrtkosten erfolgt jährlich. Grundsätzlich können die Kosten nur für die Tage veranschlagt werden, an denen tatsächliche Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte stattgefunden haben. Sollten arbeitszeitbedingt mehrere Fahrten täglich notwendig sein, erhöht sich der Anteil Fahrtkosten nicht.

Bei der Entfernungspauschale wird für die Berechnung der Distanz der kürzeste Weg ermittelt, nur in Ausnahmefällen kann eine andere Entfernung angesetzt werden. Dabei müssen jedoch Nachweise gebracht werden, wieso diese Strecke erheblich verkehrsgünstiger ist. Die Kilometerpauschale deckt die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt ab. Aus diesem Grund wird bei dieser Pauschale auch von der einfachen Entfernung gesprochen.

Die Entwicklung der Pendlerpauschale

Bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Absetzung von Fahrtkosten in der Steuer stark diskutiert. Ein genereller Abzug der Fahrtkosten ist in Deutschland erst seit dem Jahr 1920 möglich. Anfänglich war dieser geldwerte Vorteil nur den Nutzern von Bus und Bahn vorbehalten. Erst mit der Einführung der sogenannten Entfernungspauschale im Jahr 1955 konnten auch Arbeitnehmer mit einem eigenen Kraftfahrzeug einen Steuervorteil erlangen. Die Höhe ihrer Fahrtkosten wurde aus dem Produkt der einfachen Entfernung sowie dem Kilometersatz berechnet. Seit der Einführung dieser Pauschale wurde der Verrechnungssatz mehrmals angepasst.
Bis zum Jahr 2001 konnten die Entfernungspauschale nur Arbeitnehmer mit einem Kraftfahrzeug geltend machen, alle anderen Personen hatten nur die Möglichkeit die tatsächlichen Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr steuermindernd anzusetzen. Erst nach einer erneuten Reform des Einkommenssteuerrechts wurde eine verkehrsmittelunabhängige Pendlerpauschale eingeführt.

Eine Gesetzesänderung zum 01.01.2007 bewirkte jedoch die Abschaffung der Pendlerpauschale. Auf Grundlage einer Einkommenssteuerreform durften die Kosten für den Weg zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem sehr langen Arbeitsweg war eine Härtefallregelung vorgesehen, sie erhielten die Möglichkeit, Entfernungskosten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten anzusetzen. Diese Reform wurde aufgrund der Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen stark diskutiert und schließlich durch das Bundesverfassungsgericht am 09.12.2008 rückwirkend als verfassungswidrig erklärt.

Aktuelle Regelungen zur Pendlerpauschale

Heute kann jeder Arbeitnehmer seine Fahrtkosten wieder ab dem 1. Kilometer geltend machen. Grundsätzlich ist dabei die Art der Fortbewegung unerheblich. Die Geltendmachung der einfachen und abgerundeten Entfernungskosten ist nur für Tage möglich, an den Arbeitnehmern den Weg zur Arbeitsstelle tatsächlich zurückgelegt hat. Bei Arbeitnehmern mit einer 5-Tage-Woche können jährlich 220 Tage ohne gesonderten Nachweis angesetzt werden.
Falls Arbeitnehmern durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisliche höhere Kosten als wie die durch die anrechenbare Pendlerpauschale entstehen, können sie diese jedoch in vollem Umfang als Werbungskosten ansetzen. Von dieser Regelung profitieren vor allem Personen mit einem sehr kurzen Arbeitsweg. Anbei ein Berechnungsbeispiel:

  • Einfache Entfernung: 5 km
  • Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen: 330 Euro
  • Jahreskarte Straßenbahn (Abo): 486 Euro

Neben den Fahrtkosten können Steuerpflichtige auch alle nicht durch Dritte zu erstattende Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit stattgefunden hat.
Grundsätzlich sind die Werbungskosten auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt, Nutzer von Personenkraftwagen können aber unter Umständen auch höhere Werbungskosten geltend machen. Prinzipiell sind sie nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet, müssen diese Ausgaben aber beispielsweise in Form von Tankquittungen und Werkstattrechnungen nachweisen.

Weitere Informationen

Steuerberater suchen

1. Zeit sparen

Schneller und einfacher Kontakt zu interessierten Steuerberatern.

2. Qualität nutzen

Qualitätsgeprüfte Steuer-
berater aus unserem Netzwerk.

3. Kostenlos

Jede Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

Ein Service von steuerberater-suchen.com

Weitere Artikel