Patientenverfügung

Selbstbestimmung im Krankenbett

In Würde zu sterben, wünscht sich jeder Mensch. Eine Patientenverfügung ist ein Instrument, um diesen Wunsch zu verwirklichen. Doch die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung war heiß umstritten – bis der Bundestag am 18. Juni 2009 einen neuen rechtlichen Rahm für die Patientenverfügung verabschiedet hat.

Das Problem: Zwar haben die Gerichte durch ihre Rechtssprechung bestimmte Leitlinien entwickelt, wie in der Praxis mit einer Patientenverfügung umzugehen ist. Es gab aber immer wieder Konflikte zwischen Ärzten, Betreuern und Angehörigen, und zwar um die Fragen: Sollen lebenserhaltende Maßnahmen tatsächlich abgebrochen werden? Lassen sich die Inhalte einer Patientenverfügung auch gegen die Empfehlung der Ärzte durchsetzen?

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Der Bundestag und die Patientenverfügung

Auf diese Fragen hat der Bundestag eine Antwort gegeben: Betreuer und Bevollmächtigte sind an eine schriftliche Patientenverfügung gebunden, sobald der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern oder eine Entscheidung zu treffen. Es ist aber genau zu prüfen, ob die Festlegungen aus der Patientenverfügung zu der aktuellen Behandlungs- und Lebenssituation passen und den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen. Kommen in dieser Frage Arzt, Betreuer, bzw. Bevollmächtige zu derselben Einschätzung, wird kein Vormundschaftsgericht eingeschaltet.

Treffen aber unterschiedliche Positionen aufeinander, ist ein Gang vor das Vormundschaftsgericht nötig, um eine Genehmigung für schwerwiegende Entscheidungen einzuholen. Weiterhin gilt:  Eine Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen, kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. So kann ein Patient im Krankenhaus einer künstlichen Ernährung zustimmen, obwohl er sich in seiner Patientenverfügung dagegen ausgesprochen hat.

Mit diesen Regelungen hat der Bundestag die Rechte von Menschen gestärkt, die mit einer Patientenverfügung ihr Sterben würdevoll gestalten wollen. Er hat aber keine Vorgaben gemacht, welche Inhalte eine Patientenverfügung haben sollte. Das ist sinnvoll, weil die Lebenslage einzelner Menschen sehr individuell sein kann: Pauschale Vorgaben durch ein Gesetz würden dieser Situation nicht gerecht werden.

Broschüre zur Patientenverfügung

Trotzdem hat das Bundesjustizministerium eine Broschüre herausgegeben die sich ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt: „Patientenverfügung - Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“

Die Autoren der Broschüre stellen generell fest: „Wenn Sie Festlegungen für oder gegen bestimmte Behandlungen treffen wollen, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichten.“ Die andere Seite der Medaille sieht aber so aus:  „Umgekehrt sollten Sie sich darüber klar sein, dass Sie für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nehmen.“ Vor diesem Hintergrund ist gut abzuwägen, ob eine Patientenverfügung aufgesetzt wird.

Die Broschüre informiert ausführlich über Aufbau und Form einer Patientenverfügung – und ergänzt diese Informationen durch Textbausteine, die in einer Patientenverfügung sinnvoll sein können. So werden „exemplarische Situationen“ genannt, in denen die Patientenverfügung Gültigkeit hat. Etwa, „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist...“ Außerdem bietet die Broschüre unterschiedliche Formulierungen an, um „Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen“ zu treffen. Dabei geht es u. a. um lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung oder Dialyse.

Eine Patientenverfügung lässt sich nicht zwischen Tür und Angel aufsetzen, einfache Formblätter zum Ankreuzen sind keine Lösung. Ärztlicher und rechtlicher Rat sind gefragt, um eine Patientenverfügung aussagekräftig zu formulieren. Immerhin haben bereits neun Millionen Deutsche eine Patientenverfügung abgefasst.

Ein Beitrag von Ingo Leipner

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