Ölpreisbindung

Freiwillige Vereinbarung zur Angleichung der Gaspreise

Durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen ausländischen Öl- und Gaserzeugern auf der einen Seite und deutschen Importeuren auf der anderen wird im Rahmen der Ölpreisbindung unser Preis für Erdgas laufend an den Rohöl-Preis angeglichen.

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Ölpreisbindung und andere Regulierungen

Wohl kaum ein Markt ist so umkämpft und umstritten wie der Energiesektor. Da Deutschland selbst nicht über ausreichende Energiequellen verfügt, um die Versorgung mit Gas und Öl zu gewährleisten, ist man hierzulande auf hohe Importraten angewiesen und somit auch auf die Preisvorgaben der exportierenden Länder. In diesem Zusammenhang kam es im Laufe der sechziger Jahre dazu, dass sich deutsche Importeure von Gas und Öl mit den exportierenden Ländern auf eine Ölpreisbindung einigten.

Man wollte damit verhindern, dass es zu einer Konkurrenz zwischen beiden Energiequellen, die auch in ihrer Gewinnung sehr eng miteinander verbunden sind, kommt. In Deutschland stand hinter dieser Preiskoppelung auch die Hoffnung, dass mithilfe dieser Vereinbarung eine allzu große Abhängigkeit von den Exportländern vermieden werden könnte. Diese Preisbindung ist nicht die einzige Regulierung, die Einfluss auf den Gaspreis nimmt. Insgesamt gibt es folgende Systeme

  • Ölpreisbindung,
  • 6/1/3-Regelung,
  • 3/1/3-Regelung,
  • 6/3/3-Regelung.

Dabei handelt es sich insgesamt um Systeme der Gaspreis-Koppelung. Die häufige Annahme, diese Vereinbarung sei gesetzlich festgelegt, ist nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen den am Energie-Import beteiligten Gruppen. Der Staat sieht diese Vereinbarungen eher kritisch, da es sich hier um einen Eingriff in die freie Preisbildung handelt, der einem Kartell gleichkommt und Auswirkungen auf alle Bereiche in der Energiewirtschaft hat.

Steuert die Ölpreisbindung immer den Gaspreis?

Die freiwillige Vereinbarung über die Ölpreisbindung sieht vor, dass der Gaspreis dem Ölpreis in seiner Entwicklung folgt. Es wurde jedoch nicht festgelegt, welcher Ölpreis zugrunde liegen soll, sodass inzwischen verschiedene Verfahren angewendet werden. Einige Anbieter richten sich nach dem Preis der Rohölsorten, andere greifen auf die Preise für Heizöl und Schweröl zurück und wieder andere richten sich nach Referenzpreisen an den Märkten der Importländer.

Insofern gibt es keine einheitliche Preiskoppelung. In der Regel kommt es zu einer zeitlich verzögerten Reaktion des Gaspreises auf den Ölpreis. Inzwischen haben sich Anpassungen im halbjährlichen oder vierteljährlichen Rhythmus eingebürgert. Die Praxis hat in den letzten Jahren gezeigt, dass die Ölpreisbindung offensichtlich nicht immer angewendet wird. Zu einer Preisanpassung kommt es häufig dann, wenn der Ölpreis steigt. Fällt der Ölpreis aber, so bleibt die Reaktion des Gaspreises häufig aus, da er zeitverzögert angepasst wird und in der Zwischenzeit bis zur nächsten Anpassung bereits eine Ölpreiserhöhung eintritt.

Verbunden mit der Preiskoppelung des Gaspreises an den Ölpreis ist in der Regel die vertragliche Vereinbarung eines Ersatzarbeitspreises, der eine Preisuntergrenze für das Erdgas darstellt und immer dann in Kraft tritt, wenn der Ölpreis so weit sinkt, dass er diesen Ersatzarbeitspreis, abgekürzt EAP, unterschreitet. Der Gaspreis kann einem sinkenden Ölpreis daher nicht unbegrenzt folgen.

Ist die Ölpreisbindung gerechtfertigt?

Die Ölpreisbindung des Gaspreises diente nach Angaben der Erzeugerländer unter anderem auch dazu, die hohen Kosten, die mit der Errichtung eines Leitungsnetzes von den Erdgasvorkommen nach Deutschland verbunden waren, zu decken, indem langfristige Lieferverträge abgeschlossen wurden. Nach inzwischen beinahe fünfzig Jahren greift auch dieses Argument für die Preiskoppelung nicht mehr. Die Tatsache, dass Deutschland von Erdgas-Importen abhängig ist, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass Exportländer auf langfristige Lieferverträge angewiesen sind.

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Die deutsche Rechtsprechung sieht die Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis als bedenklich an. Das kommt unter anderem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck, nach der es nicht mehr zulässig ist, die Gaspreise ausschließlich an der Ölpreis-Entwicklung zu orientieren. Auch die Verbundnetze I und II, die letztendlich dazu dienen, den Wettbewerb auf dem Gasmarkt durch Gebietsvereinbarungen auszuschalten, wurden vom Bundesgerichtshof inzwischen aus kartellrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt.

Aus ökonomischer Sicht soll Erdgas die Konkurrenzenergie zum Erdöl sein. Auch dieser Auffassung widerspricht die Ölpreisbindung der Gaspreise. Da der unter Anwendung der Preiskoppelung festgelegte Gaspreis seit Jahren von einer freien Marktpreisbildung abweicht, haben sich sogenannte Marktlagengewinne bei allen an der Gasversorgung beteiligten Organisationen in Milliardenhöhe gebildet, die nicht gerechtfertigt erscheinen. Verbraucherschutzorganisationen, Bundeskartellamt und Politik betrachten daher die Preisbindung als überholt.

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