Nichtveranlagungsbescheinigung
Kapitalertragssteuer von vornherein vermeiden
Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen und Unternehmen
Natürliche Personen, also Privatpersonen, die ihre Ersparnisse in Kapitalanlagen investieren, sind in Bezug auf die dabei erzielte Rendite steuerpflichtig. Die darauf entfallende Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent wird direkt von der Anlagegesellschaft oder der Bank an das Finanzamt abgeführt. Zu Unrecht erhobene Steuerbeträge können im Rahmen der Einkommenssteuererklärung verrechnet werden. Wird aber aufgrund eines geringen Einkommens keine Steuererklärung erstellt, so lässt sich die Erhebung der Abgeltungssteuer von vornherein vermeiden, wenn
- ein Freistellungsauftrag,
- eine Nichtveranlagungsbescheinigung
vorliegt. Der Freistellungsauftrag umfasst lediglich Zinseinkünfte bis zu einer Höhe von 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare. Darüber hinausgehende Kapitalerträge werden auch bei Vorlage eines Freistellungsauftrags versteuert. Unternehmen und Körperschaften, die neben Kapitaleinkünften nur geringe Gewinne erzielen, haben eine vergleichbare Möglichkeit nicht. Um dennoch die Abführung der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge in unbegrenzter Höhe zu vermeiden, kann beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Es handelt sich also um eine besondere Form der Freistellung von der Besteuerung der Kapitalgewinne.
Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen
Insbesondere für Studenten, Rentner und Pensionäre sowie Arbeitslose und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, aber auch für verschiedene Unternehmen ist es sinnvoll, die Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Finanzbehörden stellen die Bescheinigung für Privatpersonen aus, wenn diese ein Einkommen erzielen, das voraussichtlich den Grundfreibetrag zuzüglich des Sparer-Pauschbetrags und der anerkannten Sonderausgaben von insgesamt 8.841 Euro im Jahr nicht übersteigt. Auch für Unternehmen gelten gewisse Freibeträge, unterhalb derer es nicht zu einer Besteuerung kommt.
Die von der Finanzbehörde ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung wird anschließend den Banken und Anlagegesellschaften vorgelegt, bei denen Kapital angelegt wurde. Eine Aufsplittung der von der Steuerpflicht befreiten Beträge für verschiedene Kapitalanlagen, wie sie im Fall eines Freistellungsauftrags notwendig ist, gibt es bei diesem Instrument nicht. Insofern bietet die NV-Bescheinigung den weiteren Vorteil, dass nicht errechnet werden muss, welche Freibeträge von den einzelnen Banken und Gesellschaften berücksichtigt werden können.
Arten der Nichtveranlagungsbescheinigung
Abhängig davon, ob die Nichtveranlagungsbescheinigung von einer Privatperson oder einer Körperschaft beantragt wird, erstellen die Finanzbehörden unterschiedliche Bescheide. Natürliche Personen erhalten die Bescheinigung nach Vorlage des ausgefüllten Formulars NV 1 A. Juristische Personen und Vereinigungen verwenden abhängig von ihrer Tätigkeit die Vordrucke NV 02 A oder NV 03 A. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen verwenden zur Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung den Vordruck NV 03 A.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaften sowie spezielle Unternehmen halten die Finanzbehörden den Vordruck NV 02 A vor. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ist während dieser Zeit erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Nichtveranlagung nicht mehr bestehen, muss die Bescheinigung zurückgegeben werden. Sobald einer Bank oder Anlagegesellschaft eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, sieht sie von der Abführung der Abgeltungssteuer ab und zahlt dem Anleger die vollständigen Zinseinkünfte aus.
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