Minijobs
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und ihre Besonderheiten
Minijobs auf 400 Euro-Basis
Das deutsche Arbeits- und Sozialrecht kennt geringfügige Beschäftigung schon sehr lang, aber erst seit dem 01.04.2003 gibt es die Minijobs auf 400-Euro-Basis.
Bis zum 30.03.1999 war ein Arbeitsverhältnis geringfügig, wenn sich die wöchentliche Arbeitszeit auf unter 15 Stunden belief und der Verdienst maximal den siebenten Teil der Bezugsgröße entsprach. Alternativ zu der Unter-15-Stunden-Wochen-Regel war es auch möglich, innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Monate beziehungsweise 50 Tage zu arbeiten. Dabei war diese Form der Beschäftigung grundsätzlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Erst zum 01.04.1999 wurden den Arbeitgebern für geringfügige Beschäftigte Sozialabgaben auferlegt und die Verdienstschwelle auf 325 DM angehoben. Allerdings entstand für den Arbeitnehmer durch die Abgaben des Arbeitgebers in die Kranken- und Rentenversicherung kein vollständiger Versicherungsanspruch. Arbeitnehmer hatten jedoch die Möglichkeit, ihren Rentenanspruch freiwillig aufzustocken.
Zum 01.04.2003 gab es bei den geringfügigen Beschäftigungen eine weitere und vor allem tief greifende Reform. Die Minijobs auf der 400 Euro Basis entstanden. Die wichtigste Regelung für Arbeitnehmer war die Lockerung der 15-Stunden-Regel sowie der fixen Grenze des Verdienstes. Der Gesetzgeber fordert, dass der Monatsverdienst regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt, sieht aber zwischenzeitliche Spitzen vor. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise im Rahmen der Urlaubsvertretung zeitweise mehr verdienen. Dieser Mehrverdienst muss jedoch über das Jahr wieder ausgeglichen werden.
Abgaben bei Minijobs
Grundsätzlich brauchen heute Arbeitnehmer bei Minijobs keine Sozialabgaben abführen. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte können sie ihren Verdienst brutto gleich netto ausgezahlt bekommen, anderenfalls muss eine Lohnsteuer laut Pauschsteuersatz einbehalten werden.
Für den Arbeitgeber fallen bei einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich Sozialabgaben an. Diese sind jedoch vergleichsweise niedrig. Die Höhe der Sozialabgaben unterscheidet sich jedoch bei gewerblichen und privaten Arbeitgebern, sie ist auch von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers abhängig.
Für Unternehmen als Arbeitgeber betragen die Sozialabgaben rund 30 Prozent. Sobald ein Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, entfallen für den Arbeitgeber auch die Abgaben an die gesetzliche Krankenversicherung, sodass sich sein Sozialabgabenteil auf etwa 20 Prozent beläuft. Das schließt übrigens auch eine Familienversicherung aus.
Um den Anteil an Schwarzarbeit zu reduzieren, hat der Gesetzgeber für haushaltsnahe Beschäftigungen vergünstigte Sozialabgaben vorgesehen. Aufgrund der günstigeren Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung beträgt die Höhe der Sozialabgaben für Minijobs im Haushalt im Vergleich zum gewerblichen Arbeitgeber nur rund die Hälfte.
Vor allem Arbeitnehmer profitieren von der geringfügigen Beschäftigung. Trotzdem empfiehlt es sich, im Bereich der Rentenversicherung die Möglichkeit der Aufstockung wahrzunehmen. Ohne diese Option wird zwar der Rentenanspruch des Arbeitnehmers durch die Abgaben des Arbeitgebers erhöht, die Wartezeit für die gesetzliche Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung jedoch nicht abgegolten.
Minijobs – Risiken erkennen
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Allerdings gibt es einige Faktoren, die auch bei einem 400-Euro-Job nachträglich eine Sozialversicherungspflicht bewirken können. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Faktoren können hier nicht alle, aber zumindest die bedeutendsten angegeben werden. Diese sind:
- mehrere geringfügige Beschäftigungen bestehen
- neben der geringfügigen Beschäftigung geht der Arbeitnehmer einer Haupttätigkeit nach
- Einmalzahlungen erhöhen das Jahresentgelt.
Alle diese Faktoren können eine Überschreitung des zulässigen Verdiensts bewirken. Dies führt zu einer vollständigen Sozialversicherungspflicht jeder einzelnen Teilbeschäftigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Viele Arbeitnehmer sind sich dieser Gefahr nicht bewusst und nehmen einen zweiten Job oder eine Sonderzahlung in Form eines Weihnachtsgeldes gern an. Davon ist grundsätzlich abzuraten, es sei denn, der Arbeitnehmer kann aufgrund des Umfangs wirklich einen Vorteil ziehen.
Eine weitere Gefahr bei Minijobs stellt für Hartz IV Empfänger und Arbeitslose die mögliche Anrechnung aber vor allem die 15-Stundenregel dar. Wie bereits erläutert findet diese bei Minijobs keine Anwendung mehr, bei der Vermittlung von Arbeitslosen durch die Agentur für Arbeit gilt ein Arbeitsloser jedoch nicht mehr als verfügbar, wenn er 15 Stunden pro Woche arbeitet. Somit kann für ihn eine geringfügige Beschäftigung zur vollständigen Kürzung des Arbeitslosengelds führen.
Weitere Informationen
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