Mietminderung

Mietminderung: Bei Mängeln die Miete reduzieren

Von kaputten Heizungen bis zu starkem Schimmelbefall in der Wohnung: Bei gravierenden Wohnungsmängeln ist eine Mietminderung möglich.

Mietminderung – was ist das genau?

Jeder Mieter möchte sich in seiner Wohnung wohlfühlen. Wenn in der Traumwohnung Mängel auftreten, sinkt in erster Linie die Wohnqualität. Zu den häufigsten Mängeln in Mietwohnungen gehören Lärm, Feuchtigkeit und Schimmel sowie eine defekte Heizungs- und Wasserversorgung. Auch Einbauten wie Küchen werden oft zum Problemfall, wenn Herd oder Spülmaschine nicht mehr funktioniert. Wenn diese oder ähnliche Wohnungsmängel auftreten, sollten sie dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Mieter sind sogar dazu verpflichtet, den Vermieter über etwaige Mängel zu informieren.

Wenn gravierende Mängel in der Wohnung auftreten, stellen sich Mieter natürlich auch die Frage, ob sie die Mietzahlungen weiterhin in voller Höhe leisten müssen. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, die Miete bei auftretenden Wohnungsmängeln zu mindern – hierbei spricht man von einer Mietminderung. Für eine Mietminderung müssen jedoch erhebliche Mängel in der Wohnung vorhanden sein. Zusätzlich müssen bei einer Minderung der Miete verschiedene Vorgehensweisen eingehalten werden.

Mietminderung: Miete richtig mindern

Wenn in der Mietwohnung gewisse Mängel auftreten, können Mieter nicht einfach einen Teil der vereinbarten Miete einbehalten. Zunächst müssen die Wohnungsmängel beim Vermieter angezeigt werden: Mieter informieren ihren Vermieter am besten schriftlich über die Mängel in der Wohnung, um im Streitfall nachweisen zu können, dass sie die Mängel auch tatsächlich gemeldet haben. Nun ist der Vermieter in der Pflicht, die angezeigten Wohnungsmängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Mieter, bis der Schaden behoben ist, eine Mietminderung durchsetzen.

Stellt sich der Vermieter weiterhin stur, können Mieter zusätzlich zur Mietminderung auch von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Hierbei wird die laufende Miete komplett einbehalten, bis der angezeigte Wohnungsmangel beseitigt ist. Wer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen will, weil der Vermieter partout nicht reagiert, sollte sich hierzu jedoch in jedem Fall von einem Mietrechtexperten beraten lassen.

Wann eine Mietminderung möglich ist

Als Voraussetzung für eine Mietminderung gilt ein plötzlich auftretender erheblicher Mangel in der Mietwohnung. Für Mängel, die beim Abschluss des Mietvertrags bekannt waren, greift die Minderungsmöglichkeit nicht. Die Miete wird immer prozentual gemindert, als Berechnungsgrundlage gilt die Bruttomiete. Grundsätzlich gilt: Je gravierender die Mangelsituation, desto höher die Mietminderung. Ein undichtes Fenster beeinträchtigt die Wohnqualität beispielsweise weniger als ein starker Schimmelbefall. Bei einer 100-prozentigen Minderung der Miete bei defekter Heizung im Winter oder einem Ausfall der Elektrik ist die Wohnung sozusagen unbewohnbar.

Wenn Mieter eine Minderung der Miete durchsetzen wollen, können sie sich von einem Anwalt oder Mieterverein beraten lassen. Es ist wichtig, die Miete in angemessener Höhe zu mindern. Weiterhin ist zu beachten, dass Wohnungsmängel umgehend beim Vermieter angezeigt werden müssen – sonst kommen Mieter ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Beseitigen Mieter den Mangel ohne Zustimmung des Vermieters selbst, bleiben sie im schlechtesten Fall auf ihren Kosten sitzen.

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