Lohnsteuerkarte
Das Aus der Lohnsteuerkarte
Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte wurde im Jahr 1925 eingeführt und verliert im Jahr 2011 ihr bisheriges Aussehen. Im Herbst 2009 wurde diese Karte letztmalig in Papierform verschickt, diese gilt für die Jahre 2010 und 2011. Die Papierlohnsteuerkarte musste vom Arbeitnehmer jährlich beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Sie enthielt folgende Angaben des Steuerpflichtigen:
- Namen sowie die vollständige amtliche Anschrift
- das Geburtsdatum und die persönliche Identifikationsnummer
- Angaben über das zuständige Finanzamt
- den amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) laut Hauptwohnsitz
- die Steuerklasse als auch die Anzahl der Kinderfreibeträge
- die Religionszugehörigkeit
- Angaben über den Hinzurechnungsbetrag und gegebenenfalls gewährter Freibeträge.
Die in dieser Karte enthaltenen Angaben sind und waren die Grundlage für die Besteuerung des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer stets vor der Abgabe seiner Karte die enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Sollten fehlerhaften Eintragungen gemacht oder Punkte abgeändert werden, kann eine Änderung bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.
Eine Abänderung von Angaben in der Lohnsteuerkarte ist nur selten notwendig und zumeist auf familiäre Veränderungen zurückzuführen. So kann beispielsweise die Geburt eines Kindes die Anzahl der Kinderfreibeträge erhöhen. Ebenso kann durch Heirat eine Veränderung bei den Lohnsteuerklassen erfolgen. Ein weiterer Punkt für eine notwendige Änderung ist der Ein- oder Austritt bei einer Kirche.
Die Lohnsteuerklasse in der Lohnsteuerkarte
Grundsätzlich liegt der Einkommenssteuererhebung und somit auch der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer die angegebene Lohnsteuerklasse laut Lohnsteuerkarte zugrunde. Das Deutsche Steuerrecht unterscheidet dabei in 6 verschiedene Steuerklassen. Die Lohnsteuerklasse I gilt unter anderem für alle ledigen Personen ohne Kinder sowie Verheiratete, die dauernd getrennt leben. Alleinerziehende oder verwitwete Personen mit Kindern fallen unter die Lohnsteuerklasse II.
Bei Verheirateten finden in der Regel die Lohnsteuerklassen III bis V Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Ehepaar getrennt lebt oder sich ein Ehepartner dauerhaft im Ausland befindet. Wenn diese Tatbestände nicht gegeben sind, steht es dem Ehepaar frei, wie sie die Lohnsteuerklassen verteilen. Neben einer III und V Aufteilung können sich auch beide Partner die Lohnsteuerklasse IV eintragen lassen. Grundsätzlich empfiehlt sich die Lohnsteuerklassen IV/IV für Ehepaar mit annähernd gleichhohem Verdienst. Sollte jedoch ein Partner wesentlich weniger oder sogar gar nichts verdienen, sollte dieser die Lohnsteuerklasse V wählen, da der besserverdienende Partner in der Lohnsteuerklasse III einen höheren Freibetrag erhält. Somit fällt innerhalb eines Jahres weniger Lohnsteuer an.
Die letzte Lohnsteuerklasse VI gilt für jedes zusätzliche Arbeitsverhältnis. Es handelt sich somit um eine zweite Lohnsteuerkarte. Sollte ein Arbeitnehmer versäumen, seine Karte beim Arbeitgeber fristgerecht vorzulegen, ist dieser verpflichtet, Beiträge auf Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abzuführen.
ELStAM löst die Lohnsteuerkarte ab
Im Jahr 2009 wurde die letzte reguläre Lohnsteuerkarte gedruckt. Ihr Nachfolger wird als ELStAM bezeichnet und bedeutet nichts anderes als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Alle diese für die Lohnsteuer relevanten Merkmale werden in einer zentralen Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BTSt) gespeichert. Arbeitgeber können sie durch die einfache Abfrage mittels der Identifikationsnummer der Steuerpflichtigen abrufen. Bei seiner Einstellung muss ein Arbeitnehmer nunmehr also keine Steuerkarte, sondern eine Identifikationsnummer abgeben. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine persönliche 11-stellige Steuernummer, die alle Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2008 bereits erhalten haben. Diese Nummer ist jedoch nicht mit der normalen Steuernummer zu verwechseln.
Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale können mit der flächendeckenden Einführung der Methode ELStAM nur noch durch die Finanzämter erfolgen, die Gemeinde ist nicht mehr hierfür zuständig.
Viele Kritiker sind gegen die Einführung der elektronischen Datenerfassung. Dies hat sowohl datenschutzrechtliche aber organisatorische Gründe. Einige Experten gehen davon aus, dass durch diese elektronische Erfassung nur die Finanzämter entlastet, alle anderen Beteiligten jedoch belastet werden. Datenschützer sehen in der Einführung der elektronischen Erfassung einen weiteren Schritt in die Richtung Gläserner Bürger und Überwachungsstaat. Sie befürchten außerdem Datenmissbrauch. Andere Kritiker bemängeln, dass der Steuerpflichtige nicht mehr jährlich über seine Eintragungen informiert wird.
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