Streikparagraf

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Der Paragraf 146 SGB III ("Streikparagraf") regelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld der mittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Beschäftigten. Arbeitslosengeld darf außerhalb des Kampfgebietes nicht gezahlt werden, wenn dort eine Forderung erhoben wird, "die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen und wenn das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird".