Rückstellung
Passivposten der Bilanz.
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Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Ferner sind die in § 249 HGB genannten Rückstellungen zu bilden.
Passivposten der Bilanz.
Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Ferner sind die in § 249 HGB genannten Rückstellungen zu bilden.