Einkunftsarten
Für die Ermittlung der Einkommensteuer müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden. Folgende Einkunftsarten werden für die Einkommensteuer herangezogen:
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbstständiger Arbeit,
- aus nichtselbstständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
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Einkommensverteilung
(vorheriger Begriff)
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Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
(nächster Begriff)