Einkunftsarten

Für die Ermittlung der Einkommensteuer müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden. Folgende Einkunftsarten werden für die Einkommensteuer herangezogen:

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbstständiger Arbeit,
  • aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • aus Kapitalvermögen,
  • aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).