Kinderbetreuungskosten

Begriff aus dem Steuerrecht. Kosten für die Kinderbetreuung können als Werbungskosten oder Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Kinderbetreuungskosten müssen gegen Rechnung und bargeldlos erfolgen. Die tatsächlichen Kosten für die Kinderbetreuung können jedoch nur zu zwei Dritteln abgesetzt werden. Maximal erkennt der Gesetzgeber 4.000 EUR pro Jahr an.