Einkünfte bei der Pflegeversicherung
Als Gesamteinkommen gilt die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 2 Abs. 3 EStG). Dagegen sind folgende Beiträge nicht abzuziehen: Der Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, der Kinderfreibetrag, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen steuerrechtlich vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Abzuziehen sind dagegen die Werbungskosten und der Sparerfreibetrag.
Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass der Sparerfreibetrag wie z.B. der Kinderfreibetrag von den Einkünften nicht abzuziehen ist. In einem Urteil vom 22. Mai 2003 wurde diese Auffassung revidiert. Daher kann künftig der Sparerfreibetrag von Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Bei Renten ist der Zahlbetrag zu berücksichtigen. Ab 01.07.1998 ist jedoch vom Zahlbetrag der Rente der Anteil aus den Kindererziehungszeiten abzuziehen. Dieser wird im Rentenbescheid in der Regel gesondert ausgewiesen.
Einmalige Zahlungen sind auf alle Monate des Jahres zu verteilen, z.B. Zinszahlungen.
Nicht zu Einkünften zählen:
- Mutterschaftsgeld,
- Erziehungsgeld,
- Kindergeld,
- Arbeitslosengeld,
- Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit (Bundessozialhilfegesetz) oder zur Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- Wohngeld,
- Pflegegeld aus sozialer oder privater Pflegeversicherung,
- Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Einkommen auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht,
- Einkommen als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit,
- Mehrbedarfs- und Schmerzensgeldrenten.
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Einbettzimmer
(vorheriger Begriff)
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Einschränkung der Leistungspflicht
(nächster Begriff)