Ubertragung von Rentenanwartschaften

Sind aufgrund von Scheidungen im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, erfolgt dies durch Ubertragung von Rentenanwartschaften. Hierüber entscheidet das Familiengericht. Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (Abschlag) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht (Zuschlag). Verstirbt der Berechtigte, bevor er aus dem Zuschlag Leistungen erhalten hat, ist die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Abschlag zu kürzen.

Seit 2005 gelten die Regelungen zum Versorgungsausgleich entsprechend bei Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ( 20 LPartG). Außerdem ist die Übertragung von Rentenanwartschaften bei bestehender Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Rahmen des Rentensplittings möglich.