Lastschriftverfahren
Abbuchungsverfahren - besonderer Service der Banken
Das Lastschriftverfahren ist eine bargeldlose Zahlmethode
Die meisten erwachsenen Menschen in Deutschland verfügen über ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse. Arbeitnehmer und Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosengeld II erhalten, benötigen das Girokonto, um darauf Gehaltszahlungen und Transferleistungen einzunehmen.
Das Girokonto dient aber nicht nur dem Zahlungseingang, sondern dem bargeldlosen Zahlungsverkehr insgesamt. Denn von dem Guthaben auf dem Konto können mit verschiedenen Verfahren Zahlungen an andere Bankkonten getätigt werden. Die geläufigsten bargeldlosen Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Girokonto sind
- Überweisung
- Dauerauftrag
- Lastschriftverfahren.
Die Überweisung eines Geldbetrages auf ein anderes Girokonto ist nur möglich, wenn der Kontoinhaber diese online eingibt oder ein ausgefülltes Überweisungsformular bei seiner Hausbank einreicht.
Der Dauerauftrag ist ein Service der eigenen Hausbank. Auf Wunsch des Kontoinhabers nimmt die Bank automatisch regelmäßig Überweisungen vor. Das Lastschriftverfahren als besonderes bargeldloses Zahlungssystem erfolgt, ohne dass der Kontoinhaber die Zahlung aktiv einleiten muss. Hat er einmal eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, so wird der Zahlungsempfänger regelmäßig auf die Einhaltung der Zahlungstermine achten und pünktlich zum Fälligkeitstermin den erforderlichen Betrag per Lastschrift vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einziehen. Grundsätzlich organisieren die Banken des Zahlungsempfängers und des Zahlungspflichtigen das Verfahren untereinander. Der Zahlungsempfänger beauftragt seine Bank, den fälligen Betrag vom Girokonto des Zahlungspflichtigen abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben. Diese zieht den Betrag von der Bank des Zahlungspflichtigen ein.
Ein Lastschriftverfahren lässt sich rückgängig machen
Fast alle Inhaber von Girokonten nehmen auch am Lastschriftverfahren teil und bezahlen auf diese Weise Geldbeträge, die regelmäßig oder einmalig fällig werden. Grundsätzlich ist auch eine bargeldlose Zahlung an der Supermarktkasse oder an der Tankstelle mit der Bankkarte eine Lastschrift, denn nach Bestätigung der Zahlung am Terminal zieht das korrespondierende Institut die Zahlung im Lastschriftverfahren vom Konto des Zahlungspflichtigen ein.
Wie überall im Leben, so können auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr Fehler auftreten. Ein Zahlungsempfänger, der einen Betrag per Lastschrift vom Konto eines Zahlungspflichtigen abbuchen lassen möchte, muss nur eine Zahl der Kontonummer falsch angeben und schon kann es passieren, dass der Betrag von einem falschen Konto abgebucht wird. Auch Doppelbuchungen sind möglich oder Buchungen, die zu Unrecht erfolgen, weil der vermeintliche Zahlungsempfänger keinen Anspruch auf den Betrag hat.
Um all diesen Fällen vorzubeugen, sollten Kontoinhaber regelmäßig ihre Bankauszüge überprüfen. Stellt sich heraus, dass eine Lastschrift unbegründet ist, so hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, seine Bank innerhalb einer Frist mit der Rückholung des abgebuchten Betrags zu beauftragen. Die Fristen für die Stornierung einer Lastschrift legen die Banken in ihren Geschäftsbedingungen fest. Die Bank prüft ihrerseits nicht, ob der Anspruch des Lastschrifteinreichers bestand und die Abbuchung zu Unrecht erfolgte, sondern zieht den Betrag von der Bank des Einreichers wieder ein.
Wenn das Lastschriftverfahren scheitert
Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass das Lastschriftverfahren durchgeführt werden kann, ist eine ausreichende Deckung auf dem Girokonto des Zahlungspflichtigen oder die Einräumung eines Dispositionskredits in ausreichender Höhe. Ist diese Deckung nicht in ausreichender Höhe gegeben, um das Lastschriftverfahren durchzuführen, gibt die Bank des Zahlungspflichtigen die Lastschrift zurück. Man bezeichnet diesen Vorgang als Rücklastschrift. Zu einer Rücklastschrift kommt es auch dann, wenn ein Konto in der Zwischenzeit aufgelöst wurde oder der Name des Zahlungspflichtigen nicht mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt. Da Kontoinhaber einzelnen Lastschriften auch im Vorfeld widersprechen können, gibt die Bank auch in einem solchen Fall die Lastschrift zurück.
In einem Rückabwicklungsverfahren wird der Betrag dem Konto des Lastschrifteinreichers wieder belastet und dem Girokonto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Die Lastschriftrückgabe wird von der Bank kommentiert mit dem Hinweis „Vorgelegt und nicht eingelöst“. Der Hinweis, dass die Deckung nicht ausreichte, ist nicht zulässig. Aufgrund mehrerer Grundsatzurteile dürfen Banken den Kontoinhabern keine Gebühren mehr berechnen, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wird. Der Lastschrifteinreicher aber wird mit der Gebühr für die Bankbearbeitung belastet. Dieser lässt sich die angefallenen Kosten für die Lastschriftrückgabe in der Regel vom Zahlungspflichtigen ersetzen, es sei denn, der Lastschrifteinzug erfolgte nicht zu Recht.
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