Kreislaufwirtschaftsgesetz

Grundlage für Recycling

Von der Wegwerfgesellschaft zur Kreislaufwirtschaft – diesen Weg will in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz bahnen. Am 7. Oktober 1996 trat es mit dem Ziel in Kraft, eine effizientere Produktionsweise zu erreichen, die sparsam mit Rohstoffen umgeht. Abfall ist nicht einfach zu entsorgen, sondern soll erneut in der Produktion Verwendung finden: Recycling statt Wegwerfen.

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Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert drei Ziele, die hierarchisch geordnet sind: An erster Stelle steht die Vermeidung, Abfälle sollen überhaupt nicht entstehen. Gelingt das nicht, greift das zweite Ziel: Abfälle sind stofflich zu verwerten oder so zu nutzen, dass Energie gewonnen wird (energetische Verwertung). Erst an dritte Stelle kommt die Beseitigung der Abfälle: Sie sind dauerhaft und umweltverträglich zu beseitigen – aber erst, wenn die Abfälle weder zu vermeiden noch zu verwerten sind. Das sind die Kernaussagen im Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Die drei Ziele im Überblick:

  1. Vermeidung: Produktionsprozesse lassen sich so gestalten, dass eine anlageninterne Kreislaufführung möglich wird. Oder Unternehmen entwickeln Produkte, die wenige Abfälle verursachen.
  2. Verwertung: Sie findet statt, wenn der wesentliche Zweck darin besteht, den Abfall zu nutzen und nicht sein Schadstoffpotential zu beseitigen. Welche Maßnahmen sind da laut Kreislaufwirtschaftsgesetz denkbar? Rohstoffe lassen sich ersetzen, indem Unternehmen Stoffe aus Abfällen gewinnen, so genannte sekundäre Rohstoffe. Zum Beispiel kann man sich Kupfer aus Kabelresten nutzen oder Schmieröl aus Altöl raffinieren. Bei der energetischen Verwertung kommt es darauf an, dass Abfälle als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden. Verbrennt man sie aber, um Schadstoffe zu beseitigen und ihr Volumen zu reduzieren, handelt es sich um eine „thermische Behandlung“ – sie gilt als Maßnahme zur Beseitigung von Abfällen. Ob die stoffliche oder energetische Verwertung Vorrang hat, entscheidet sich an der Frage, welches Verfahren umweltverträglicher ist.
  3. Beseitigung: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert, dass nicht verwertbare Abfälle dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft verschwinden. Der Vorrang der Verwertung verliert seine Gültigkeit, wenn die Beseitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lösung darstellt. Was ist der Unterschied zwischen Beseitigung und Verwertung? Bei der Beseitigung geht es darum, das Schadstoffpotential der Abfälle zu entschärfen. Die Verwertung rückt aber die Gewinnung von sekundären Rohstoffen in den Mittelpunkt. Die Beseitigung von Abfällen hat immer so zu erfolgen, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet: Die Gesundheit der Menschen sowie das Leben von Tieren und Pflanzen sind nicht zu gefährden; genauso dürfen Gewässer, Boden und Luft nicht geschädigt werden. Grundsätzlich gilt: Abfälle sind immer im Inland zu entsorgen – Mülltourismus ist illegal.

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes?

Zurzeit diskutiert die Politik eine Novelle für das Kreislaufwirtschaftsgesetz: Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments gilt es umzusetzen und das Gesetz weiterzuentwickeln, wie es der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vorsieht. Ein Punkt ist die Verbesserung der Ressourceneffizienz, womit ein Ausbau des Recyclings gemeint ist: Bis 2020 soll für Siedlungsabfälle die Recyclingquote auf 65 Prozent steigen, im Moment liegt sich für Papier, Metall, Kunststoff und Glas bei 50 Prozent. Und: Bis 2015 will die Bundesregierung flächendeckend die getrennte Sammlung von Bioabfällen einführen.

Ein Beitrag von Ingo Leipner

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