Krankenkassen
Was ist die gesetzliche Krankenversicherung?
Das System der Krankenkassen
In den gesetzlichen Krankenkassen sind Versicherungspflichtige, freiwillig Versicherte oder Familienversicherte krankenversichert. Rund 90 Prozent der Deutschen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert. Der Leistungskatalog wird im Sozialgesetzbuch V beschrieben und vom Gemeinsamen Bundesausschuss aktualisiert.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK),
- Betriebskrankenkassen (BKK),
- Innungskrankenkassen (IKK),
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK),
- Knappschaft,
- Ersatzkassen.
Seit April 2007 ist jede Kassenart allgemein geöffnet und somit für Jedermann, bei dem die Versicherungsfähigkeit vorliegt, zugänglich.
Der Beitrag in der GKV
Die Beitragszahlung bei den Krankenkassen ist für alle Versicherten gleich geregelt. Egal ob alt oder jung, krank oder gesund - die Beitragshöhe orientiert sich stets an den finanziellen Verhältnissen des Versicherten. Dafür ist bei Beschäftigten das Bruttoeinkommen maßgebend. Für Rentner werden die Altersbezüge und ggf. private Zusatzeinkünfte herangezogen. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Bei den gesetzlichen Kassen gilt das Solidaritätsprinzip, d.h. die Krankenkassenbeiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Beitrag. Nach oben sind die Beiträge allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Dieser Wert wird an die Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Beschäftigten angepasst.
Beschäftigte erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2011 wird der maximale Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent eingefroren. Arbeitnehmer zahlen einen Satz von 8,2 Prozent. Ruheständler erhalten einen Beitragszuschuss vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger.
Zahl der Krankenkassen rückläufig
Der zunehmende Wettbewerb durch den Gesundheitsfonds sorgt für eine rückläufige Zahl von gesetzlichen Krankenkassen. Gab es Anfang der 90er Jahre noch über 1.200 gesetzliche Kassen, so ist die Zahl inzwischen auf rund 160 gesunken. Tendenz weiter abnehmend! Die Gründe sind in den Synergieeffekten und Kostenersparnissen durch eine Fusion zu suchen. Die Kosten für Mitarbeiter, Hotlines etc. können auf mehrere Versicherte verteilt werden. Langfristig werden nur große Anbieter in der Lage sein, umfassende Serviceleistungen anzubieten und sich am Markt durchzusetzen.
Experten rechnen damit, dass in wenigen Jahren nur noch 30 bis 50 gesetzlichen Kassen um Kunden werben. Die Fusionswelle wird daher in den kommenden Jahren zu zahlreichen Zusammenschlüssen führen.
Freiwilligkeit und Versicherungspflicht
Auch wenn grundsätzlich eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung besteht, gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen freiwillige und Pflichtmitglieder.
Zu den freiwilligen Mitgliedern zählen grundsätzlich Selbständige und Beamte. Bei Angestellten wird die Freiwilligkeit durch die Versicherungspflichtgrenze bestimmt.
- Pflichtmitglieder
Der Kreis der Versicherungspflichtigen wird durch das Gesetz bestimmt. Die im § 5 SGB V genannten Personen genießen Versicherungsschutz aufgrund der Pflichtversicherung. - Freiwillige Mitglieder
Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Versicherungszeit erfüllen, können sich freiwillig in der GKV versichern. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden und muss schriftlich erfolgen.
Krankenkassen sind Teil des deutschen Gesundheitssystems als auch der Sozialversicherung. Die gesetzlichen Kassen zahlen für die Versicherten die Kosten für die Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft - voll oder teilweise. Der Beitrag wird als Prozentsatz vom Einkommen ermittelt.