Krankenkassen Zusatzbeitrag

Informationen zu Zusatzbeiträgen in der GKV

Seit Einführung des Gesundheitsfonds können gesetzliche Krankenkassen (GKV) einen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent des Bruttoeinkommens betragen. Wer mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt, muss Zusatzbeiträge erheben. Wer gut wirtschaftet, kann Prämien ausschütten. Informationen zu AOK, Barmer, DAK, IKK und TK.

Die Krankenkassen müssen sicher stellen, dass der Zusatzbeitrag maximal ein Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht. Bis zu einem Betrag von acht Euro pro Monat und Versichertem darf die zusätzliche Prämie ohne Einkommensprüfung verlangt werden. Der Zusatzbeitrag muss allein vom Versicherten gezahlt werden.

Welche Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag?

Bisher muss lediglich eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben. Die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) musste zum 1. Juli 2009 eine Zusatzprämie von acht Euro pro Mitglied erheben. Grund sind außergewöhnliche Behandlungskosten für schwerstkranke Versicherte.

Folgende Krankenkassen kommen u.a. bisher ohne zusätzliche Beiträge aus:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK),
  • Barmer,
  • DAK,
  • Deutsche BKK,
  • KKH-Allianz,
  • Techniker Krankenkassen (TK).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kassen dauerhaft auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen verzichten. Vielmehr erfolgt eine laufende Überprüfung der Einnahmen durch den Gesundheitsfonds und der Leistungsausgaben.

Aufgrund der hohen Wettbewerbsdrucks versuchen die Kassen mit allen Mitteln, Zusatzprämien zu vermeiden. Auf der einen Seite werden daher Zusatzleistungen wie Akupunktur, Homöopathie und Servicedienstleistungen gestrichen. Auf der anderen Seite sollen durch Fusionen Kosten in der Verwaltung eingespart werden. Nur so können die Kassen mittelfristig mit den Zuweisungen aus dem Fonds auskommen.

Wer zahlt keinen Zusatzbeitrag?

Kinder und beitragsfrei mitversicherte Ehepartner müssen den Zusatzbeitrag nicht entrichten. Auch Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen müssen die Zusatzprämie nicht selbst bezahlen. Hierfür hat der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände vorgesehen. Das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt übernimmt in den letztgenannten Fällen die zusätzliche Prämie.

ALG-II-Bezieher erhalten in Härtefällen die Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit.

Kündigung bei Erhebung von Zusatzbeiträgen

Gesetzlich Versicherte müssen einen Zusatzbeitrag nicht klaglos hinnehmen. Für den Fall, dass die Krankenkasse erstmals den Mehrbeitrag verlangt, haben die Versicherten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der bereits bestehende Zusatzbeitrag nochmals erhöht wird oder eine bisher erfolgte Prämienausschüttung reduziert wird oder ganz entfällt.Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem der Zusatzbeitrag verlangt oder erhöht wird. Die Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich das Mitglied noch in der 18 monatigen Bindungsfrist befindet.

Aus Wettbewerbsgründen scheuen sich die Krankenkassen derzeit, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu verlangen. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass man massenhaft Mitglieder an einen Konkurrenten verliert. Andererseits wird erwartet, dass es zu einem "Dammbruch" bei den Zusatzbeiträgen kommen könnte. Fängt eine Kasse damit an, könnten mehrere Kassen folgen. Letzlich wird der Wettbewerb entscheiden, welche Kassen zukunfts- und damit wettbewerbsfähig sein werden.