Studenten - Befreiung von der Krankenversicherung
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Das Gesundheits-Reformgesetz hat 1989 die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleibt der Student nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen.
Zu den Ursachen, die zur Verlängerung des Versicherungsschutzes der Studenten führen und in der Art der Ausbildung begründet sind, zählen vor allem das Aufbaustudium sowie der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg. Familiäre Gründe sind z.B. Erkrankung, Behinderung sowie Schwangerschaften von Familienangehörigen.
Persönliche Gründe können sein: Die Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, der Wehr- oder Zivildienst sowie die Verpflichtung als Soldat auf Zeit oder im Bundesgrenzschutz oder die ehrenamtliche Mitwirkung in den Gremien der Hochschulen.
Darüber hinaus führen natürlich auch eigene Erkrankungen, Behinderungen und die Geburt eines Kindes zu Verlängerung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie nicht als Studentinnen oder Studenten im Sinne der Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.
Für diesen Personenkreis kommt die Versicherung in der PKV nach Tarifen für den vorübergehenden Inlandsaufenthalt von Ausländern in Betracht.
Aushilfsbeschäftigungen von Studenten können unter Umständen zur Sozialversicherungspflicht führen. Zu unterscheiden sind hier Beschäftigungen während der Semesterferien und der Vorlesungszeit. Die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien bleibt stets – ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungsfrei, sofern sie sechs Monate im Jahr nicht überschreitet.
Anders ist demgegenüber die Regelung bei Erwerbstätigkeit während der Vorlesungszeit: Hier ist eine Beschäftigung, die auf höchstens zwei Monate festgesetzt ist, sozialversicherungsfrei. Dabei spielen die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl keine Rolle. Für Studenten, die aber regelmäßig eine Beschäftigung ausüben, gilt die sog. 20-Stunden-Grenze pro Woche.
Eine Tätigkeit unter 20 Stunden wöchentlich ist sozialversicherungsfrei.
Die Grenze von 20 Stunden ist bei einer laufenden Beschäftigung nur während der Vorlesungszeit zu beachten. In einigen Fällen darf die Grenze überschritten werden, so wenn hauptsächlich abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet wird. Die Versicherungsfreiheit betrifft auch Studenten, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Inhalt
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