Krankenversicherungsbeitrag für Studenten

Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse

Der Bedarfssatz nach dem BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bildet nach § 236 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen der krankenversicherungspflichtigen Studierenden.

Im Wintersemester 2007/2008 ergibt sich daraus für den genannten Zeitraum für krankenversicherungspflichtige Studenten ein Beitrag von monatlich 56,62 Euro.

KrankenkassenrechnerFür die Dauer einer freiwilligen Versicherung im Anschluss an dasjenige Semester, für das zuletzt eine Einschreibung erfolgt war, bis zur Abschlussprüfung, längstens jedoch für sechs Monate, gilt weiterhin der Beitragssatz für Studenten.

Allerdings werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Examenskandidaten wie generell von freiwilligen Mitgliedern individuell ermittelt. Dabei sind für das Jahr 2007 monatlich 822,50 Euro zugrunde zu legen. Mit dem oben genannten Beitragssatz ergibt sich ein Monatsbeitrag von 83,90 Euro.

Nach Ablauf von sechs Monaten gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft der kasseneigene Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch in Verbindung mit den genannten beitragspflichtigen Mindesteinnahmen.

Versicherung in der PKV

Wer als Student von der studentischen Versicherungspflicht erfasst wird, kann sich hiervon befreien lassen.

Die Befreiung kann bereits vor Beginn des Studiums beantragt werden, so dass Versicherungspflicht gar nicht erst eintritt. Unabhängig davon kann aber auch noch in den ersten drei Monaten zu Beginn der Versicherungspflicht ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung wird ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirksam, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Zuständig für den Befreiungsantrag ist die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort. Bestand bereits eine studentische Pflichtversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Kasse zu richten, bei der der Student zuletzt versichert war. Das kann auch eine Ersatzkasse sein. Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.

Die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert. Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer) ein.

Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten für Studenten meist spezielle Tarife an. Je nach Bedarf können Basis-Tarife oder Komfort-Tarife abgeschlossen werden.

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