Krankenkassen Säumniszuschlag
Informationen zur Strafgebühr
Säumniszuschlag für Zusatzbeiträge
Aktuell plant das Gesundheitsministerium einen Säumniszuschlag für Nichtzahler von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen. Das Ministerium hat rund eine Millionen Nichtzahler von Zusatzbeiträgen bei den Kassen ausgemacht. Seit diesem Jahr erheben 16 gesetzliche Krankenversicherer zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz eine zusätzlich Gebühr, die bis zu 37,50 Euro im Monat ausmachen darf.
Die Einführung einer Strafgebühr für Nichtzahler des Zusatzbeitrags soll im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2011 eingeführt werden. Derzeit wird im Rahmen eines Referentenentwurfs über den Säumniszuschlag beraten. Ob und in welcher er eingeführt wird, ist derzeit noch offen.
Der Säumniszuschlag soll nach den bisherigen Entwürfen erhoben werden, wenn der Versicherte mehr als sechs Monate lang keinen Zusatzbeitrag entrichtet hat. Wer den Zusatzbeitrag aufgrund finanzieller Gründe nicht leisten kann, soll über einen Sozialausgleich entlastet werden. Als Höhe ist eine Strafgebühr von drei Monatszusatzbeiträgen, maximal jedoch 30 Euro, im Gespräch. Der Beitragseinzug soll über die Arbeitgeber erfolgen.
Säumniszuschlag bei Krankenkassen
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland von der Krankenkassen eingezogen. Zu diesen zählen:
- Arbeitslosenversicherung,
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung.
Die Kassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Beitragseinzug durchzuführen und im Falle der verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag zu erheben. Für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung berechnet die Krankenkasse einen Verspätungszuschlag. Er beträgt ein Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags. Der Säumniszuschlag kann sich um eine Mahngebühr erhöhen, was jedoch im Ermessen der jeweiligen Kasse liegt. Auch der Säumniszuschlag ist eine Ermessensentscheidung der Kasse. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse sogar darauf verzichten.
Wenn man der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilt, kann man das Problem einer verspäteten Zahlung und damit eines Säumniszuschlags umgehen. Der Beitragszahler muss jedoch die Kontodeckung sicherstellen. Da die Beiträge in der Regel vom Arbeitgeber eingezogen werden, ist dieser als Beitragsschuldner auch zur Zahlung anfallender Säumniszuschläge verpflichtet.
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