Gesetzliche Krankenkasse und die Rente
Beitrag für Rentner in der Krankenversicherung
Versicherungspflichtige Rentner haben neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Die Beiträge aus der Rente werden grundsätzlich je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und dem Rentenversicherungsträger getragen. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind vom versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen.
Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden – sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, soweit sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind.
Dazu zählen unter anderem:
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
- beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahmen
- wie übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen
- oder Leistungen der Beschädigtenversorgung),
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen
- Staatssekretäre und Minister,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für
- Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung
- der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung
- im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen
- Zusatzversorgung.
Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden sind.
Das gilt auch für Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse und Leistungen aus einer Direktversicherung. Beitragspflicht besteht auch dann, wenn jemand, der Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war, nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt.
Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen findet der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse Anwendung.
Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten neben monatlichen Betriebsrenten auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen), die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind. Beitragspflichtige Kapitalabfindungen werden monatlich verteilt auf zehn Jahre und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt (120 Monate). Unterschiedliche Bezugsarten werden also beitragsrechtlich gleich behandelt.
Weitere Informationen zu Krankenkassen:
- Beitrag Krankenkassen GKV
- Familienversicherung Krankenkasse
- Freiwillige Versicherung Krankenkasse
- Gesetzliche Krankenkasse in der Rente
- Zuzahlungen Krankenkasse
- Gesundheitsfonds
- Lexikon Krankenkasse
- Rechner Krankenkasse
- Vergleich Krankenkasse
- Fragen und Antworten GKV
- Kopfpauschale