Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für Kinder steuerlich absetzen

Wer für die Kinderbetreuung einen externen Dienstleister einsetzt, kann die entstehenden Aufwendungen steuerlich absetzen. Je nach Alter des Kindes und je nach Berufsstand der Eltern können Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung, Sonderausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld bleiben davon unberührt.

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Voraussetzungen

Voraussetzung ist bei einem alleinlebenden Elternteil, dass die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers erwachsen.

Bei zusammenlebenden Eltern müssen die vorgenannten Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen. Die Krankheit muss grundsätzlich innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben.

Stief- und Großeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben und bei denen deshalb das Kind auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen ist, können Kinderbetreuungskosten nicht abziehen.

Anerkannt werden können z. B. Aufwendungen für:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Höhe der außergewöhnlichen Belastung

Für jedes in Betracht kommende Kind können als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen, soweit sie 1548 Euro übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 1500 Euro abgezogen werden.

Der Grenz- bzw. Höchstbetrag gilt für Kinder zusammenlebender Eltern und für ein Kind eines alleinlebenden Elternteils, das bei diesem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte mit der Kinderfreibetragszahl 1 zu berücksichtigen ist oder für das der alleinlebende Elternteil den gesamten Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhält.

In allen anderen Fällen sind je Kind Aufwendungen jedes Elternteils, soweit sie 774 Euro übersteigen, bis zum Höchstbetrag von 750 Euro abziehbar. Für alleinlebende Elternteile, die den Abzug von Kinderbetreuungskosten beantragen, kann es günstiger sein, auf die Übertragung des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des anderen Elternteils zu verzichten. In diesem Fall setzt der Kinderbetreuungskostenabzug bereits bei 774 Euro ein.

Liegt der Betreuung ein Arbeitsverhältnis zugrunde, haben Sie die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Es kann auch eine Steuerermäßigung nach den für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen geltenden Regeln in Betracht kommen. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt.

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