Kfz-Steuer

Neuerungen bei der Kfz-Steuer

Mit Einführung der Steuerreform zum 01.07.2009 hat sich die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer grundlegend geändert. Wir erklären Ihnen, wie sie sich für Neuwagen zusammensetzt und worauf Sie beim Kauf eines Fahrzeuges achten sollten.

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Die Kfz-Steuer

Erstmalig wurde die Kfz-Steuer als eine Art der Luxussteuer für Motorfahrzeuge im Jahr 1899 im hessischen Darmstadt eingeführt. Seit dem Jahr 1949 erfolgt die Kfz-Steuererhebung bundesweit. Bis zum 30.06.2009 flossen alle Kfz-Steuereinnahmen den Haushalten der Länder zu, seit der neusten Reform unterliegen jedoch diese Einnahmen der Ertragshoheit des Bundes.

Grundsätzlich sind Fahrzeughalter von verschiedenen Fahrzeugen Kfz-steuerpflichtig. So muss diese Steuerart für Personen- und Lastkraftwagen, Motorräder, Sonderfahrzeuge, Wohnmobile aber auch Anhänger abgeführt werden. Grundsätzlich ist die Steuerhöhe vom Hubraum des Fahrzeuges abhängig, bei Wohnmobilen und Anhängern hingegen bildet das zulässige Gesamtgewicht die Grundlage für die Besteuerung.

Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung eines Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle und endet mit der Abmeldung. Somit setzt die Steuerschuld keine Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges voraus. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Steuervergünstigung oder gänzliche Steuerbefreiung möglich.

Eine pauschale Steuervergünstigung ist nur für Fahrzeuge mit einer Oldtimerzulassung, diese setzt ein Alter von mindestens 30 Jahren voraus, möglich. Auf Antrag können auch Menschen mit Behinderungen eine teilweise Steuervergünstigung oder sogar vollständige Steuerbefreiung erhalten. Dieser Antrag wird je nach Einzelfall geprüft und ist unter anderem vom Grad der Behinderung abhängig. Ebenso kann im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerbefreiung beantragt werden. Im öffentlichen Bereich wie beispielsweise bei Polizei, Zoll- und Krankenwagen entfällt die Kfz-Steuer generell.

Kfz-Steuer – Regelungen bis 2009

Die Kfz-Steuer hat sich seit ihrer bundesweiten Einführung im Jahr 1949 im Rahmen der Umweltpolitik stark gewandelt. Anfänglich stand bei der Steuererhebung ausschließlich das Ziel der Einnahmengenerierung im Vordergrund. Erst ab dem Jahr 1985 versuchte man durch eine bewusste Unterscheidung in verschiedene Schadstoffgruppen, umweltpolitische Maßnahmen durchzuführen.

Heute kennt das deutsche Kfz-Steuersystem eine Vielzahl an Unterscheidungskriterien. Aufgrund der letzten tiefgreifenden Reform ist jetzt die Steuererhebung in Abhängigkeit vom Datum der Erstzulassung zu betrachten. Bei PKW’s mit einer Erstzulassung bis zum 04.11.2008 resultiert die Höhe der Kfz-Steuer aus dem Hubraum in Verbindung mit der jeweiligen Schadstoffemission. Die Schadstoffemission wird dabei durch die sogenannten Euroklassen beziehungsweise Euronormen gemessen. Die Berechnung der Kfz-Steuer erfolgt je angefangene 100 ccm. Dabei wird neben der Euronorm auch noch die Antriebsart unterschieden. Grundsätzlich ist eine Unterscheidung in eine Vielzahl von Antriebsarten möglich, aus steuerlicher Sicht sind jedoch nur die Varianten Otto- und Dieselmotoren von Bedeutung.

Der zuletzt genannte ist aus steuerlicher Sicht kostenintensiver, der Preis pro angefangene 100 ccm beträgt in Abhängigkeit von der jeweiligen Euro-Norm das etwa 1,5- bis 2,5-fache im Vergleich zum Otto-Motor. Der Grund für diese höhere Rate ist im sogenannten Energiesteuerausgleich zu finden, da die Energiesteuer auf Dieselkraftstoff im Vergleich zum Ottokraftstoff geringer ist. Dieser Unterschied soll durch die höhere Kfz-Steuererhebung pauschal ausgeglichen werden.

Kfz-Steuer – Regelungen ab 2009

Zum 01.07.2009 wurden für die Kfz-Steuer weitgreifende Reformen eingeführt. Für alle Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vom 05.11.2008 bis einschließlich 30.06.2009 trat eine Übergangsregelung in Kraft. Die Besteuerung dieser PKW’s erfolgt nach dem Günstiger-Prinzip, das heißt, dass für sie die Regelung mit der niedrigeren Steuerschuld gilt. Mit einer Erstzulassung ab dem 01.07.2009 werden alle Personenwagen unabhängig von der Euronorm pauschal je angefangene 100 cm besteuert, eine Unterscheidung zwischen Diesel- und Otto-Motor erfolgt dabei weiterhin. Für Dieselmotoren ohne Partikelfilter wird zusätzlich ab dem 31.03.2011 ein Aufschlag erhoben.

Der Einfluss der Umweltbelastung wird nun durch den Kohlendioxidausstoß berücksichtigt. Für den CO2-Ausstoss ist ein Freibetrag vorgesehen, der jedoch jährlich stufenweise sinkt. Die Differenz zwischen Freibetrag und tatsächlicher Umweltbelastung wird pauschal pro g/km besteuert. Dabei ist diese Besteuerung unabhängig von der Antriebsart.

Ob diese Neuregelungen zur Kfz-Steuer-Reform tiefgreifend genug sind, ist noch bei vielen Experten umstritten. Sicherlich werden Fahrzeughalter durch die Änderungen bei der Steuerbemessung dazu animiert, schadstoffarme Fahrzeuge anzuschaffen. Trotzdem sind einige Fachleute der Ansicht, dass die Kfz-Steuer gänzlich abgeschafft und auf die Mineralölsteuer umgelegt werden sollte. Der Vorteil dieser Vorgehensweise wäre die verbrauchsabhängige Abrechnung aber auch die Einnahmengenerierung von zusätzlichen Steuern durch ausländische Fahrzeughalter.

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