Kaufvertrag Wohnung
Eigentumswohnung nur mit notariellem Kaufvertrag erwerben
Bei Kaufvertrag: Wohnung vorher genau ansehen
Ist der Kauf einer Eigentumswohnung geplant, so gibt es verschiedene Möglichkeiten, das passende Objekt zu finden. Die Wochenend-Ausgaben der Tageszeitungen enthalten einen großen Immobilienteil, in dem auch Eigentumswohnungen angeboten werden. Eine andere Möglichkeit der Suche sind Immobilienmärkte im Internet und nicht zuletzt kann ein Makler mit der Wohnungssuche beauftragt werden.
Makler verfügen oft über eine Auswahl an schönen Eigentumswohnungen und haben darüber hinaus gute Verbindungen, um gezielt nach einer Wohnung, die den Vorstellungen ihrer Kunden entspricht, zu suchen. Ist das ideale Objekt gefunden, so begleiten sie den Käufer bis zum Kaufvertrag. Wohnung, Haus und Grundstück müssen aber zunächst genau in Augenschein genommen werden, bevor ein Termin beim Notar vereinbart wird.
Handelt es sich um eine Neubauwohnung, so besteht eventuell die Möglichkeit, noch bauliche Veränderungen einzuplanen. Ein solcher Plan sollte ausführlich mit dem Verkäufer besprochen werden und findet im Idealfall auch Erwähnung im Kaufvertrag. Wohnung, Haus und Keller müssen aber gründlich besichtigt werden, wenn es sich um einen Altbau handelt, denn hier besteht die Gefahr, dass Mängel nicht auf Anhieb erkannt werden. Besonderes Augenmerk sollte der Wohnungssuchende auf Fenster, Türen und Wände in der Wohnung richten. Aber auch der Keller, die Heizungsanlage und das Dach verdienen besondere Aufmerksamkeit, da hier hohe Folgekosten anfallen können.
Kaufvertrag: Wohnung und Eigentumserwerb
Der Erwerb einer Eigentumswohnung erfolgt in verschiedenen Schritten und ist nur unter Beteiligung eines Notars möglich. Die einzelnen Schritte des Eigentumserwerbs stellen sich wie folgt dar:
- Kaufvertrag Wohnung,
- Teilungserklärung,
- Auflassung,
- Grundbucheintrag.
Vor der Unterschrift des Kaufvertrags erhalten die Vertragsparteien einen Entwurf vom Notar. Diesen Entwurf muss der Käufer sich gründlich ansehen, um auszuschließen, dass darin Klauseln enthalten sind, die sich nachteilig für ihn auswirken können. In diesem Zusammenhang gilt einmal mehr, dass man sich vor einer Unterschrift unter dem Kaufvertrag Wohnung und Haus genau ansehen muss. Enthält der Kaufvertrag eine Klausel, nach der die Wohnung gekauft wie besichtigt wird und der Käufer auf sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer verzichtet, so muss gegen diesen Passus ein Einwand erhoben werden.
Wichtig ist, dass der Verkäufer im Kaufvertrag zusichert, dass ihm keine wesentlichen Mängel an der Immobilie bekannt sind, denn nur so besteht ein späterer Anspruch auf Schadensersatz für den Fall, dass gravierende Mängel vom Verkäufer verschwiegen wurden. Der Notar wird sich im Auftrag des Käufers im Grundbuch vergewissern, dass die Eigentumswohnung und das Grundstück frei von Rechten Dritter ist. Besondere Einbauten, Garagen oder Gartenhäuser müssen im Vertrag gesondert aufgeführt sein. Ein wichtiger Bestandteil des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung, in der die Größe des Grundstücksanteils festgelegt ist.
Kaufvertrag: Wohnung und Eigentümergemeinschaft
Neben der Teilungserklärung, die unbedingt dieselbe Bezeichnung der Wohnung und des Miteigentumsanteils enthalten muss wie der Kaufvertrag und in der alle Nebenräume und Sondernutzungsrechte, die zur Wohnung gehören enthalten sein müssen, gehört die Gemeinschaftsordnung als weiterer Bestandteil zum Kaufvertrag. Wohnung und Eigentumsanteil sollten auch darin genau bezeichnet sein. In der Gemeinschaftsordnung, die nicht mit einer Hausordnung verwechselt werden darf, sind alle Rechte und Pflichten enthalten, die jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft hat. Dazu zählen zwar auch Punkte, die sich ebenfalls in der Hausordnung wiederfinden, wie zum Beispiel das Recht, Hausmusik auszuüben oder Haustiere zu halten, aber die Inhalte gehen weit darüber hinaus.
So legt die Gemeinschaftsordnung auch fest, wie häufig Eigentümerversammlungen stattfinden und wie sich das Stimmrecht verteilt. Das Stimmrecht kann pro Wohneinheit gewertet werden, aber auch nach Eigentumsanteilen. Die Verfahrensweise bei notwendigen Instandhaltungen und die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums sind ebenfalls in der Gemeinschaftsordnung geregelt. Da eine Änderung nur durch alle Hauseigentümer möglich ist, erfordert auch diese Anlage zum Kaufvertrag besondere Beachtung.
Allein durch die Unterschrift des Kaufvertrags kommt es nicht zum Eigentumserwerb, sondern nur zur Auflassung als Erklärung über die Verkaufsabsicht. Der Eigentumserwerb erfolgt dagegen erst durch den Grundbucheintrag.
Weitere Informationen
- Kaufvertrag Grundstück(vorheriger Artikel)
- Umgekehrte Hypothek(nächster Artikel)