Kapitalertragsteuer

Zins- und Dividendeneinkünfte unterliegen der Kapitalertragssteuer

Unter dem Begriff Kapitalertragssteuer bündelt man alle Steuerformen, die auf Kapitalerträge anfallen. Dazu zählen Zinsabschlagssteuer, Abgeltungssteuer und andere Quellensteuern. Grundsätzlich stellen diese Steuern Sonderformen der Einkommensteuer dar. Wir erläutern, welche Steuern auf Kapitalerträge erhoben werden.

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Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagssteuer

Die Zinsabschlagssteuer wird in allgemeinen Erklärungen gern von der Kapitalertragssteuer dadurch abgegrenzt, dass sie als Steuer auf Kapitalerträge von Banken und nicht von sonstigen Vermögensanlage-Unternehmen abgeführt wird. Tatsächlich findet der Begriff der Zinsabschlagssteuer weder in einer gesetzlichen Vorschrift Erwähnung, noch folgt er einer offiziellen Definition.

Er hat sich im täglichen Sprachgebrauch entwickelt und wird heute vorwiegend für die Besteuerung von Zinsen verwendet, die für Guthaben auf Giro- und Sparkonten gewährt werden sowie für Schuldverschreibungen, Investmentgewinne und Auf- und Abzinsungspapiere anfallen. Die Zinsabschlagssteuer lässt sich jedoch nicht von der Kapitalertragssteuer abgrenzen, sondern stellt lediglich eine Form der generellen Steuer auf Kapitalerträge dar und wird inzwischen weitgehend von der Abgeltungssteuer abgelöst.

Die Besteuerung der Zinsgewinne aus den verschiedenen Vermögensanlagen bei Banken beträgt für Erträge, die bis zum 31.12.2008 anfielen, 30 Prozent, wenn es sich um Zinsen aus Kontoguthaben und Wertpapierdepots handelt, und 35 Prozent für Zinserträge aus anonymen Tafelgeschäften. Danach angefallene Kapitalerträge werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent versteuert. Zusätzlich zu diesen Steuersätzen fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Steuerlast an. Von der Zahlung der sogenannten Zinsabschlagssteuer sind Anleger befreit, wenn ihr Einkommen geringer ist, als 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Ehepaare, und wenn sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Kapitalertragssteuer für Kapitalerträge, die seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuer-Reformgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Sie wird erhoben auf Zinsen, Veräußerungsgewinne und Dividenden, die im Zusammenhang mit privaten Vermögensanlagen anfallen. Insofern grenzt sich die Abgeltungssteuer von den übrigen Steuern auf Kapitalerträge ab, die nach wie vor eine Sonderform der Einkommenssteuer darstellen. Mit der Zahlung der Abgeltungssteuer sind alle Verpflichtungen zur Zahlung von Einkommenssteuer auf diese Vermögensgewinne abgegolten. Als Sonderform der Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer direkt von den Banken und Vermögensanlage-Instituten an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.

Die Höhe der Abgeltungssteuer als Sonderform der Kapitalertragssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag und im Fall einer Kirchenzugehörigkeit auch Kirchensteuer an. Anders als bei der im Volksmund als Zinsabschlagssteuer bezeichneten Quellensteuer fällt die Abgeltungssteuer auch auf Erträge aus Kapital-Lebensversicherungen an, wenn diese nach 2004 mit einer kürzeren Laufzeit, als zwölf Jahre abgeschlossen oder ausgezahlt werden, bevor das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Von der Zahlung der Abgeltungssteuer befreit sind Steuerpflichtige, deren Zinsgewinne den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten. In diesem Fall darf ihr Einkommen nicht höher sein, als 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Ehepaare. Zudem muss der Bank oder dem Institut ein Freistellungsauftrag vorliegen.

Kapitalertragssteuer als besondere Form der Einkommenssteuer

Das deutsche Einkommenssteuerrecht kennt verschiedene Steuerformen, die der Einkommenssteuer zugerechnet werden. Dazu zählen unter anderem

  • Lohnsteuer,
  • Gewinneinkünfte-Steuer,
  • Kapitalertragssteuer,
  • Überschusseinkünfte-Steuer.

Als Steuer auf Vermögenseinkünfte unterteilt sich die Kapitalertragssteuer seit der Einführung des Unternehmenssteuer-Reformgesetzes am 1.1.2009 in die einkommensunabhängige Abgeltungssteuer und die nach wie vor zur Einkommenssteuer zählende Form der Kapitalertrags-Besteuerung. Der größte Teil der Einkünfte aus Kapitalanlagen unterliegt seither der Abgeltungssteuer und ist somit nicht mehr vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängig. Kapitaleinkünfte aber, die nicht privater Natur sind, sondern im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, unterliegen weiterhin der Einkommenssteuerpflicht.

Auch Währungsgeschäfte zählen zu den Einkommen aus geschäftlichen Kapitalanlagen, sofern es sich nicht um einfache Devisenkursgewinne handelt, ebenso wie Gewinne aus Beteiligungen an Unternehmen in anderen Formen, als Aktienanteilen. Von diesen Beteiligungsgewinnen sind jedoch nur 60 Prozent zu versteuern.

Kapitalerträge, die dem Einkommen zugerechnet werden, unterliegen nicht der pauschalen Besteuerung, sondern werden mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen versteuert. Gleichzeitig erhöhen sie aufgrund der Zurechnung diesen Steuersatz. In der Regel ist der Einkommenssteuersatz höher, als eine Pauschalversteuerung im Wege der Abgeltungssteuer. Auf Antrag können Steuerpflichtige ihre Kapitalerträge freiwillig der Einkommensbesteuerung zuordnen. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn der persönliche Einkommens-Steuersatz niedriger ist, als 25 Prozent.

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