Jahressteuergesetz 2008
Das sind die zwei wichtigsten Änderungen bei der Lohnsteuer, die das Bundeskabinett mit dem Jahressteuergesetz 2008 beschlossen hat.
Der Gesetzesentwurf setzt darüber hinaus eine Vielzahl steuerfachlicher Einzelregelungen um. Ein Schwerpunkt liegt darauf, die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit einfacheren und modernen Steuervorschriften weiter von Bürokratie zu entlasten.
Neues Anteilsverfahren statt Steuerklasse III / V
Bisher hemmt die Steuerklasse V wegen der mit ihr verbundenen hohen steuerlichen Belastung häufig eine Beschäftigungsaufnahme des Ehepartners. Mit dem neuen Verfahren erhalten Ehepaare ab 2009 die Möglichkeit, die Lohnsteuer anteilmäßig zu verteilen.
Wer zum Beispiel 20 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer ab. Dem Geringerverdienenden verbleibt so netto mehr vom Lohn.
Bisher erhalten berufstätige Eheleute entweder beide die Steuerklasse IV oder auf Antrag die Steuerklassen III (für die oder den Höherverdienenden) und V (für Geringerverdienende).
Bei der Steuerklasse III entspricht die Lohnsteuer der zu erwartenden Jahressteuer eines Alleinverdiener-Ehepaares. Hier sind bereits alle auf die Ehe bezogenen Entlastungen (doppelter Grundfreibetrag, doppelte Vorsorgepauschale) berücksichtigt.
Für den Ehegatten mit der Steuerklasse V ergibt sich eine relativ hohe Lohnsteuerbelastung. Er oder sie kann keine weiteren Entlastungen mehr geltend machen.
Die Ehegatten können sich freiwillig für das Anteilsverfahren entscheiden.
Ab 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr
Das elektronische Lohnsteuerverfahren "ElsterLohn II" ersetzt künftig die Lohnsteuerkarte aus Papier.
Die Beschäftigten brauchen sich künftig nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.
Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiten, wird das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher. Auch die Gemeinden werden stark entlastet. Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen.
Die Arbeitgeber erhalten auch in Zukunft nur die Angaben, die bislang schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind (wie Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge).
Neue Steuer-Identifikationsnummer
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer für jede Bürgerin und jeden Bürger macht das Steuerverfahren ebenfalls einfacher. Denn wer umzieht, behält künftig seine Steuernummer.
Die Vergabe der Steuernummer ist nicht Teil des Jahresssteuergesetzes 2008, sondern bereits in der Abgabenordnung geregelt.
Seit dem 1. Juli übermitteln die Meldeämter hierfür die erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
Gespeichert werden nur die für die Identifikation eines Steuerpflichtigen erforderlichen Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, akademischer Titel, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag.
Eine anderweitige Nutzung der Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern als für steuerliche Zwecke ist nicht zulässig.
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