Begriffserläuterungen zur Haftpflichtversicherung
Deliktfähigkeit (=Schuldfähigkeit)
Verschulden setzt Deliktsfähigkeit voraus. Esrt mit Vollendung des 18. Lebensjahres haftet grundsätzlich jeder für seine Handlungen. Deliktsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren. Bedingte deliktsfähig sind Minderjährige vom 7. bis zum 18. Lebensjahr.
Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere, wenn auch erlaubte, Gefahrenlage schafft und daraus seinen Nutzen zieht, einer verschärften Haftung unterliegt (z.B. Haftung als Tierhalter oder Haftung des Kraftfahrzeughalters).
Personen- und Sachschaden
Tod, Verletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen, Beschädigung und Vernichtung von Sachen und Vermögensfolgeschäden als Folge von Personen- oder Sachschäden sind versichert.
Vermögensschäden
Vermögensschäden, die sich weder auf Personen- noch Sachschäden zurückführen lassen, sind generell nicht mitversichert und müssen über eine gesonderte Vereinbarung mitversichert werden.
Vertragshaftung
Personen, die zueinander in einem Vertragsverhältnis stehen, schulden sich sowohl die eigentliche Vertragsleistung (Hauptpflicht) als auch die Vermeidung jeglicher Schädigung bei der Vertragserfüllung (Nebenpflicht). Es gibt die vertragliche Haftung kraft Gesetz, die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht und die reine Vertragshaftung.
Inhalt
- Seite 1: Haftpflichtversicherung ein Muss
- Seite 2: Besondere Risiken in der Haftpflichtversicherung
- Seite 3: Haftpflichtversicherung und Kinder
- Seite 4: Begriffserläuterungen
