Begriffserläuterungen zur Haftpflichtversicherung

Deliktfähigkeit (=Schuldfähigkeit)

Verschulden setzt Deliktsfähigkeit voraus. Esrt mit Vollendung des 18. Lebensjahres haftet grundsätzlich jeder für seine Handlungen. Deliktsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren. Bedingte deliktsfähig sind Minderjährige vom 7. bis zum 18. Lebensjahr.

Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere, wenn auch erlaubte, Gefahrenlage schafft und daraus seinen Nutzen zieht, einer verschärften Haftung unterliegt (z.B. Haftung als Tierhalter oder Haftung des Kraftfahrzeughalters).

Personen- und Sachschaden

Tod, Verletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen, Beschädigung und Vernichtung von Sachen und Vermögensfolgeschäden als Folge von Personen- oder Sachschäden sind versichert.

Vermögensschäden

Vermögensschäden, die sich weder auf Personen- noch Sachschäden zurückführen lassen, sind generell nicht mitversichert und müssen über eine gesonderte Vereinbarung mitversichert werden.

Vertragshaftung

Personen, die zueinander in einem Vertragsverhältnis stehen, schulden sich sowohl die eigentliche Vertragsleistung (Hauptpflicht) als auch die Vermeidung jeglicher Schädigung bei der Vertragserfüllung (Nebenpflicht). Es gibt die vertragliche Haftung kraft Gesetz, die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht und die reine Vertragshaftung.

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