Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung bei Unternehmen
Die Arten der Gewinnermittlung
Jedem Unternehmen entstehen durch die Ausübung seiner Tätigkeit Kosten und Erträge. Diese werden im Rahmen der handels- und steuerrechtlichen Betrachtung einander gegenübergestellt, sodass der Gewinn ermittelt werden kann.
Vereinfacht wäre dabei eine Gewinnermittlung durch die Berechnung der Differenz von Einnahmen und Ausgaben möglich. Da in der Praxis jedoch eine Ausgabe in Form eines Kapitalabflusses nicht zwangsläufig zu einer Verminderung des Vermögens führen muss, als Beispiel hierfür ist der Kauf eines Fahrzeuges zu nennen, sind bei der Gewinnermittlung verschiedene Faktoren zu beachten. Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen hierfür sind unter anderem im Handels- und Steuerrecht, also im Handelsgesetzbuch sowie dem Einkommenssteuergesetz, festgehalten.
Dort steht unter anderem geschrieben, welche Vorschriften bei einem Betriebsvermögensvergleich Anwendung finden müssen. Da diese Regelungen jedoch sehr komplex sind, ist es für bestimmte Personengruppen bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen möglich, für die Ermittlung des Gewinns die wesentlich einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzuwenden.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Form der Gewinnermittlung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die einfachste Form der Gewinnermittlung. Sie darf jedoch nur von Steuerpflichtigen angewandt werden, die nicht buchführungspflichtig sind. Diese Voraussetzung kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn ein nicht als Kaufmann eingestuftes Unternehmen einen bestimmten Umsatz und Gewinn nicht übersteigt.
Wenn diese und gegebenenfalls auch noch andere Voraussetzungen vorliegen, kann sich der Steuerpflichtige für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden. Bei dieser werden unabhängig vom Entstehungszeitraum grundsätzlich nur die Betriebseinnahmen sowie Betriebsausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Die Differenz dieses Wertes stellt dabei den steuerrechtlichen Gewinn dar.
Dabei gilt jedoch zu beachten, dass jede größere Betriebsausgabe mit einem Anschaffungspreis oberhalb der Grenze eines sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgutes auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenso wie bei dem Betriebsvermögensvergleich in das Anlagevermögen aufgenommen und über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Durch dieses Vorgehen soll auch bei dieser Art der Gewinnermittlung verhindert werden, dass ein Unternehmer beziehungsweise Freiberufler den Gewinn beispielsweise durch den Kauf eines Fahrzeuges in einem großen Umfang mindert.
Der Betriebsvermögensvergleich als Form der Gewinnermittlung
Im Gegensatz zu der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird bei einem vollständigen Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der doppelten Buchführung der Gewinn periodengerecht ermittelt. Dies bedeutet in der Praxis nichts anderes, als dass der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung beziehungsweise einer Verbindlichkeit berücksichtigt wird.
Dadurch wird bei der Gewinnermittlung zum Beispiel eine Rechnung, die am Ende eines Wirtschaftsjahres erstellt aber erst zu Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres bezahlt wird, dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, in dem die Leistung erbracht wurde. Aus diesem Grund ist beim Betriebsvermögensvergleich durch eine verspätete Zahlung einer Verbindlichkeit beziehungsweise einem späteren Erhalt einer Forderung keine Gewinnverschiebung möglich.
Die Steuerschuld wird somit auf der Grundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens ermittelt. Dies wiederum stellt einen Vorteil für die Finanzbehörden dar. Sicherlich auch aus diesem Grund ist der Betriebsvermögensvergleich für die meisten Unternehmen bindend. Es besteht dabei für Kaufleute und in der Regel auch für größere Unternehmen keine Möglichkeit, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu wechseln.
1. Zeit sparen
Schneller und einfacher Kontakt zu interessierten Steuerberatern.
2. Qualität nutzen
Qualitätsgeprüfte Steuer-
berater aus unserem Netzwerk.
3. Kostenlos
Jede Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
- Gewerbesteuer(vorheriger Artikel)
- Grunderwerbsteuer(nächster Artikel)