Gewerbesteuer

Wie die Kommunen Geld verdienen

Die Gewerbesteuer ist eine der wenigen Steuern, die bundesweit unterschiedlichen Sätzen unterliegt. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Verlagerung der Gewerbetätigkeit ihre Steuerschuld zu senken. Gemeinden hingegen können durch die Gewerbesteuer ihre Standortattraktivität erhöhen.

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Grundlagen der Gewerbesteuer

Die Geschichte der Gewerbesteuer geht bis auf das Jahr 1936 zurück. Damals wurde erstmalig eine spezielle Steuer für Gewerbetreibende eingeführt. Anfänglich waren der Ertrag, das Kapital sowie die Lohnsummen die Grundlage für die Besteuerung. Die Lohnsummenbesteuerung wurde jedoch im Jahr 1968 aufgrund der arbeitsmarktpolitischen Auswirkung dieser Steuer abgeschafft. Eine Besteuerung auf Grundlage des Gewinns aber auch des Umsatzes erfolgte weiterhin.

Erst seit dem Jahr 1998 ist die Gewerbesteuer nur noch konjunkturabhängig. Ausschließlich der Unternehmergewinn ist nunmehr die Grundlage für die Besteuerung. Heute sind grundsätzlich alle Gewerbetreibende unabhängig von der gewählten Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, die einzige Ausnahme gilt jedoch für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, diese unterliegen nur in Ausnahmefällen der Steuerpflicht.

Freiberufler hingegen unterliegen generell keiner Gewerbesteuerpflicht. Dies ist einer der wichtigsten Kritikpunkte an dieser Steuerart. Viele Steuerpflichtige haben bereits versucht, gegen diese Regelung aufgrund der Ungleichbehandlung einen Einspruch zu erheben. Jedoch sahen weder der Bundesfinanzhof noch das Bundesverfassungsgericht den Tatbestand der Ungleichbehandlung gegeben. Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass das deutsche Steuerrecht sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personengesellschaften bei dem Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 Euro vorsieht. Somit müssen diese Gewerbetreibenden erst bei einem Gewinn oberhalb dieser Grenze Steuern abführen. Diese stellen dann Privatentnahmen dar, eine Anrechnung auf die Einkommensteuer kann jedoch erfolgen.

Die Berechnung der Gewerbesteuer

Für die Berechnung der Gewerbesteuer muss zuerst der Gewerbeertrag ermittelt werden. Die Ermittlung dieses Ertrags erfolgt auf der Grundlage des Gewinns nach den geltenden Regelungen des Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerrechts. Anschließend wird dieser berechnete Gewerbeertrag um die bereits geleisteten Steuervorauszahlungen gemindert. Des Weiteren erfolgt dann eine Hinzurechnung beziehungsweise Kürzung auf Grundlage der § 8 und 9 GewStG. Im Fall von Verlusten im Vorjahr können diese auch im Rahmen der gesetzlichen Fristen angerecht werden. Nach dieser Berechnung wird der daraus resultierende Wert auf volle Hundert Euro abgerundet. Für Kapitalgesellschaften stellt dieser ermittelte Wert die Grundlage für die Besteuerung dar. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können diesen Wert jedoch noch einmal um 24.500 Euro reduzieren.

Der gekürzte Gewerbeertrag wird nun mit der Steuermesszahl, die inzwischen deutschlandweit 3,5 Prozent beträgt, multipliziert. Das daraus resultierende Produkt entspricht dem Steuermessbetrag. Dieser wird wiederum mit dem geltenden Hebesatz multipliziert. Das Besondere dabei ist, dass die Gemeinden den Hebesatz in der Regel selbst festlegen können. Die einzige Ausnahme bei der Festlegung des Hebesatzes bilden die Stadtstaaten, dort ist das Finanzamt für die Festlegung zuständig. Das Ergebnis vom Produkt des Steuermessbetrags und des Hebesatzes entspricht dabei der festzusetzenden Gewerbesteuer. Aus diesem Betrag wird anschließende die Gewerbesteuerzahllast ermittelt. Hierbei wird die festzusetzende Steuer um die Vorauszahlungen reduziert.

Lenkungsmöglichkeiten der Gewerbesteuer

Ziel jedes Unternehmens ist es, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Da die Gemeinden durch die Festlegung des geltenden Hebesatzes einen wesentlichen Einfluss auf die Gewerbesteuer haben, können sie durch die Senkung dieses Wertes ihren Standort attraktiver gestalten. Vor allem in großen Ballungsregionen ist es auffällig, dass Unternehmen umliegende Gemeinden mit einem niedrigen Hebesatz vorziehen. Deshalb können Gemeinden mit einem niedrigen Hebesatz Wettbewerbsvorteile im Kampf um ansässige Unternehmen erzielen.

Einige Kommunen hatten zum Teil sogar gänzlich auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichtet. So betrug zum Beispiel im schleswig-holsteinischen Norderfriedrichskoog zeitweise der Hebesatz Null. Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 wurde jedoch diese Möglichkeit ausgeschlossen. Seitdem muss der Hebesatz deutschlandweit mindestens den Wert von 200 Prozent betragen. Nach oben sind keine Grenzen offen, so verlangt die Gemeinde Dierfeld beispielsweise 900 Prozent. Dies entspricht einer Steuerschuld von über 30 Prozent auf Grundlage des Gewinns.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass extreme Abweichungen beim Hebebetrag zumeist nur bei kleinen Gemeinden zu finden sind. So zählt beispielsweise die Gemeinde Dierfeld mit etwa 8 Einwohnern zu den kleinsten Gemeinden Deutschlands. Ähnlich verhält es sich bei Gemeinde Norderfriedrichskoog, diese kann etwa 44 Einwohner aufweisen. Allerdings waren zu Zeiten der Gewerbesteuerfreiheit rund 460 Unternehmen in Norderfriedrichskoog gemeldet.

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