Gesetzliche Rente

Staatliche Rentenversicherung bietet Grundleistungen

Die gesetzliche Rente stellt in Deutschland die Hauptquelle der Renteneinkommen dar. Rund 20 Millionen Rentner beziehen eine staatliche Rente. Die Finanzierung der Rente erfolgt im Umlageverfahren. In Zukunft wird die gesetzliche Rente zur alleinigen Altersvorsorge nicht mehr ausreichen. Was leistet die gesetzliche Rente noch und welche Versorgungslücken bestehen?

Die gesetzliche Rente stellt für den Großteil der Rentner in Deutschland die Basis der Altersvorsorge dar. Doch das System bröckelt. Dafür sorgt der demographische Wandel. Die gesetzliche Rente wird künftig lediglich einen Grundschutz bieten. Ergänzende private Altersvorsorge ist unerlässlich.

Die gesetzliche Rente wird über das sogenannte Umlageverfahren finanziert, d.h. der jetzige Beitragszahler bezahlt die Rente der derzeitigen Rentner und erwirbt mit seinen Beiträgen einen Anspruch auf eine eigene Rente. Die gesetzliche Rente unterscheidet Altersrenten, Rente wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente

Jeder abhängig Beschäftigte muss in die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtmitglied einzahlen. 

Des Weiteren sind auch arbeitnehmerähnliche Selbständige in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert, wenn sie im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rente sind zudem Wehr- und Zivildienstleistende sowie Studenten, die während ihres Studiums gegen Entgelt beschäftigt sind.

Zudem können sich Freiberufler und Selbständige freiwillig für das System der gesetzlichen Rente entscheiden. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist unwiderruflich. Sie endet nur, wenn entweder die Voraussetzungen hierfür entfallen sind, d. h.

  • mit der Aufgabe der Selbständigkeit oder
  • wenn der Versicherte wegen einer selbstständigen Tätigkeit nach anderen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig wird.

Versicherungsfreiheit gesetzliche Rente

Ein bestimmter Personenkreis muss nicht in die gesetzliche Rente einzahlen. Auf Antrag können sich Personen mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung,
angestellte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(z.  B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) und selbstständige versicherungspflichtige Handwerker, wenn 216 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind, von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Beschäftigte in Köperschaften des öffentlichen Rechts haben eine eigene Versorgung, so dass für diesen Personenkreis Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rente besteht.

Beitrag gesetzliche Rente

Der Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt derzeit 19,9 Prozent des Bruttoverdienstes und wird von den abhängig Beschäftigten und den Arbeitgebern grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Im Jahr 2009 gilt dabei die Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 Euro (West) und 4.550 Euro (Ost) monatlich, bis zu Arbeitseinkommen versicherbar ist.

Für diejenigen Teile des Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden keine Beiträge erhoben, aber auch keine Rentenansprüche erworben. Auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der Versicherte versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze gilt in der Rentenversicherung nicht.

Freiwillig Versicherte zahlen einen Beitrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei knapp 80 Euro im Monat.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Rente:

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