Geldwerter Vorteil
Geldwerter Vorteil als Sachbezug
Geldwerter Vorteil als Anreiz
In vielen Bereichen des Lebens wird bestimmten Zielgruppen häufig ein geldwerter Vorteil geboten. Hierbei handelt es sich um einen Sachbezug, der explizit keine Bargeldauszahlung darstellt, sondern eine geldwerte Sache, die einer Person angeboten wird. Ein geldwerter Vorteil wird häufig in Verbindung mit Arbeitsvereinbarungen angeboten. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt auch einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt oder aber auch kostenlos Speisen aus der Kantine konsumieren kann. Darüber hinaus können geldwerte Vorteile auch in anderen Bereichen, etwa bei der Neukundengewinnung gefunden werden. Gerade hier muss eine klare Abgrenzung gefunden werden, ob es sich hierbei tatsächlich um Werbungskosten und Rabatte oder aber möglicherweise sogar um Bestechungen handelt.
Gerade bei der Vergabe großer Bauvorhaben und ähnlichen Großaufträgen ist die Bewertung von Sachbezügen von großer Bedeutung, da es sich hierbei um geldwerte Vorteile handelt, die einerseits als geldwerte Bestechung angesehen werden können, andererseits bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen aber auch zum Einkommen der Zielperson gewertet werden müssten und daher Steuerhinterziehung bedeuten können. Ein geldwerter Vorteil, besonders dann, wenn er von großem Wert ist, ist daher in jedem Fall zu melden und auch bei der Ermittlung der Steuerabgaben mit einzubeziehen.
Geldwerter Vorteil im Arbeitsrecht
Ein geldwerter Vorteil ist vor allem im Arbeitsrecht von großer Bedeutung. Denn zahlreiche Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern anstatt von Geldleistungen und höheren Gehältern zusätzlich zum Gehalt auch Sachleistungen an, die die Mitarbeiter in Anspruch nehmen können. Die jeweiligen Sachleistungen sind dabei üblicherweise im Arbeitsvertrag genau geregelt und werden explizit ausgelobt. Dabei kann es sich um kostenlose Speisen und Getränke handeln, die zur Verfügung stehen, ebenso aber auch um Dienstwagen, kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten sowie im Speziellen um Waren und Dienstleistungen, die dem Arbeitnehmer übergeben werden und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Die jeweiligen Sachleistungen müssen dabei Geldes wert sein, um einen geldwerten Vorteil darzustellen. Zahlreiche produzierende Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern an, einen Teil der Produktion kostenlos zu erhalten. Nicht selten handelt es sich dabei um Ausschussware, die jedoch auch in den Verkauf gelangen könnte. Auch hierbei handelt es sich um geldwerte Vorteile. Ebenso beteiligen viele Unternehmen ihre Mitarbeiter durch Aktien am Unternehmen. Diese werden kostenlos an die Mitarbeiter verteilt. Ein geldwerter Vorteil ist auch hier gegeben. Die jeweiligen geldwerten Vorteile sind in die Lohnverrechnung mit einzubeziehen, um auch die daraus resultierenden Steuerabgaben zu ermitteln.
Geldwerter Vorteil und steuerliche Behandlung
Ein geldwerter Vorteil ist steuerlich speziell zu behandeln. Denn hierbei handelt es sich um einen Teil des Einkommens. Dementsprechend ist es wichtig, dass der geldwerte Vorteil auch wie zusätzliches finanzielles Einkommen behandelt wird. Daraus folgt, dass auch ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Ist der Sachbezug tatsächlich im Arbeitsvertrag klar geregelt und damit auch Teil des Lohnes, so gelten gesonderte Regelungen. In diesem Fall kommen nämlich die Lohnsteuer-Richtlinien zur Geltung. Diese gegen genau vor, welche Steuern für den geldwerten Vorteil anfallen und bis zu welchen Grenzen hierbei auch Freibetrage gelten.
Ein geldwerter Vorteil kann unter bestimmten Umständen nämlich auch steuerfrei in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Freibeträge, sowie die Höhe der Steuersätze für geldwerte Vorteile ist jeweils abhängig vom jeweiligen Einkommen des Steuerpflichtigen. Bei den Freibeträgen existieren sowohl monatliche Freigrenzen als auch jährliche Freibeträge. Somit sind sehr genaue Vorgaben für die steuerliche Berechnung in Bezug auf Sachzuwendungen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einer pauschalierten Steuerberechnung. Hierbei werden die jeweiligen Steuern mit einem pauschalen Prozentsatz abgegolten.
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