Freiwillige Versicherung Krankenkasse

Krankenversicherung in der GKV

In der gesetzlichen Krankenkasse besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu beantragen. Für die Beantragung der freiwilligen Versicherung sind jedoch Fristen einzuhalten. Die Alternative zur Krankenkasse ist die private Krankenversicherung.

Seit der Gesundheitsreform besteht eine Krankenversicherungspflicht. Trotzdem gibt es einen Personenkreis, der freiwillig in der Krankenkasse krankenversichert ist. Dabei ist der Berufsstatus unerheblich, d.h. sowohl Angestellte als auch Selbständige können sich freiwillig in der GKV krankenversichern.

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Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung

Für die freiwillige Versicherung bei einer Krankenkasse gibt es bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die man einhalten muss.

  • Vorversicherungszeit: Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden oder deren Familienversicherung ausläuft, nur dann möglich, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wurde. Dazu muss in den letzten 12 Monaten vor der freiwilligen Mitgliedschaft ununterbrochen oder in den letzten 5 Jahren für 24 Monate eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben.
  • Anzeigefrist: Der Beitritt zur freiwilligen versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft oder dem Erlöschen der Familienversicherung schriftlich beantragt werden. Waren Sie bisher pflichtversichert, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft in direktem Anschluss an die vorherige Versicherung.

Wer kann die freiwillige Versicherung Krankenkasse wählen?

Folgender Personenkreis ist berechtigt, die freiwillige Versicherung bei einer Krankenkasse zu beantragen:

  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausscheiden,
  • Familienangehörige, deren Familienversicherung erlischt,
  • Bestimmte versicherungsfreie Berufsanfänger,
  • Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei werden, weil ihr Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (Höherverdiener),
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  • Freiwillige Mitglieder die derzeit bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

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