Hallo,
es gilt folgende Regelung:
Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten (§ 193 Abs. 4 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags.
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Zuschlag fließt an die Versicherungsgesellschaft.
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- 07.08.2009 11:16 #1Unregistriert Gast
PKV: Prämienzuschlag bei Nichtversicherung
AnzeigeDiskussion zur Nachricht: PKV: Prämienzuschlag bei Nichtversicherung
wo kann man nachlesen was mit dem in der PKV erhobenen Prämienzuschlag passiert?
Versicherungspflicht ab 01.01.09 - Versicherungsbeginn 01.07.09
Wohin fliesst er genau?
Fragen die gestellt werden!
- 07.08.2009 11:22 #2
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- 07.08.2009 11:42 #3Unregistriert Gast
Meine Versicherungsgesellschaft sagt, dass sie das Geld abführen, ähnlich der Pflegeversicherung. Es würde nicht im Unternhemen verbleiben. Wohin es abgeführt wird,
konnte man mir aber nicht sagen
- 07.08.2009 12:04 #4Unregistriert Gast
PKV Pämienzuschlag bei Nichtversicherung
Meine Versicherung sagt das genau sei nicht der Fall.
Der Zuschlag würde an einen Fond abgeführt, ähnlich der Pflegeversicherung. Diese wird
auch mit dem Beitrag erhoben, bleibt aber nicht bei der Kasse,
Nur wohin der Prämienzuschlag genau abgeführt wird, das kann man mir nicht sagen
- 06.09.2009 17:57 #5Unregistriert Gast
Prämienzuschlag bei Nichtversicherten
Hallo und guten Tag,
der sogenannte Prämienzuschlag verbleibt eindeutig bei den Versicherungsgesellschaften. Über die Verwendung dieser Zwangsabgabe ist absolut nichts geregelt. Jedem Versicherer ist es freigestellt seine eingenen Argumente zu erfinden um die Fragesteller ruhig zu stellen. Einige Gesellschaften geben an diesen Prämienzuschlag für den Basistarif zu verwenden, andere behaupten wider besseres Wissen sie würden das Geld an die Pflegepflichtversicherung weiter leiten, alles ist definitv falsch. Die Lobby der Versicherungsgesellschaften hat sich da eine wunderbare und unkontollierte Einnahmahmequelle erschlossen, und das mit dem gesetzlichen Segen des Gesundheitsministieriums! Da haben wir den rumänischen Hütchenspieler in der Vergangenheit wohl zu Unrecht betrügerische Machenschaften vorgeworfen!
Herzlichen Dank für Ihre Unkenntnis der Materie, Frau Ulla Schmidt
- 01.10.2009 22:02 #6Sternchen Gast
Prämienzuschlag beim Basistarif
Ich habe von meiner PKV die Kündigung der KV zum 31.05.2009 erhalten, da ich nach deren Meinung nicht alle Angaben bezgl. meines Krankheitszustandes ordnungsgemäß mitgeteilt hätte. Die PKV begann zum 01.01.2007.
Aufgrund dessen habe ich über mehrere Wochen versucht eine andere PKV zu bekommen, wohl gemerkt ohne Versicherungsschutz. Jetzt habe ich die Möglichkeit, ab dem 01.08.2009, in den Basistarif einer anderen Versicherung zu kommen. Diese verlangen nun einen einmaligen Prämienzuschlag, welcher wohl auch für die Monate der Nichtversicherung erhoben werden kann. Heißt das dann, dass ich für den vorangegangenen Monat Juli ebenfalls bereits versichert war? Was ist aber dann mit dem noch verbleibenden Juni 2009? Und was passiert mit den eventuellen Arztrechnungen, die in der Zeit angefallen sind? Kann ich diese dann auch problemlos bei der neuen PKV mit Basistarif einreichen und eine Erstattung verlangen?
- 02.10.2009 09:45 #7
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@SternchenHeißt das dann, dass ich für den vorangegangenen Monat Juli ebenfalls bereits versichert war? Was ist aber dann mit dem noch verbleibenden Juni 2009? Und was passiert mit den eventuellen Arztrechnungen, die in der Zeit angefallen sind? Kann ich diese dann auch problemlos bei der neuen PKV mit Basistarif einreichen und eine Erstattung verlangen?
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif sehen folgendes vor:
"Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von
der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche-rungsbeginn fällt."
D.h. die Rechnungen musst Du aus der eigenen Tasche zahlen.


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