+ Antworten
Ergebnis 1 bis 2 von 2
  1. #1
    Spezi ist offline Neuer Benutzer
    Registriert seit
    19.05.2009
    Beiträge
    1

    Standard Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur PKV bei Teilzeitarbeit

    Anzeige
    Hallo!

    Ich bin seit 01.05.09 als Teilzeitkraft in ein neues Unternehmen eingetreten. Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden (Vollzeitkräfte arbeiten 40 Wochenstunden).

    Da ich mich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht habe befreien lassen, bin ich privat krankenversichert.

    Ich zahle einen monatlichen Beitrag für die Krankenversicherung von 256,60 Euro und einen monatlichen Beitrag in Höhe von 19,26 Euro für die Plegeversicherung.

    Bei meinem alten Arbeitgeber habe ich auch als Teilzeitkraft die Hälfte meiner Beiträge gezahlt bekommen.

    Mein neuer Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nun jedoch nur auf Basis einer 20-Stunden Kraft, d.h. ich bekomme nicht die Hälfte bezahlt, sondern nur 25 %.

    Ist diese Vorgehensweise rechtens? Und wenn ja, wo kann ich es nachlesen?

    Über eine kurzfristige Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Schon jetzt vielen Dank!

  2. #2
    Registriert seit
    02.10.2008
    Beiträge
    65

    Standard

    Hallo Spezi,

    folgende Vorschrift findet sich zum Arbeitgeberzuschuss im Sozialgesetzbuch (SGB):

    "Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt für Personen, die privat versichert sind, ab 1. 1. eines jeden Kalenderjahres die Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 1. 1. des Vorjahres (§ 245 SGB V) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zulegenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.

    Da der Beitragszuschuss sich am Arbeitsentgelt orientiert, erhalten auch solche Privatversicherte, deren monatliches Gehalt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ihren Beitragszuschuss nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur aus dem gezahlten Arbeitsentgelt.

    Das hat u.a. Bedeutung für Beschäftigte, die unter Berücksichtigung des Altersteilzeitgesetzes oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes ihre Arbeitszeit halbiert haben, dadurch krankenversicherungspflichtig wurden und sich davon haben befreien lassen."

    Insofern gehe ich davon aus, dass die Kürzung des Arbeitgeberzuschusses in Ordnung geht. Ich würde im SGB an der entsprechenden Stelle trotzdem noch mal nachschauen.

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein