Erwerbsunfähigkeit

Risiko Erwerbsunfähigkeit

Viele Verbraucher wissen nicht, inwieweit sie durch die gesetzliche Rentenversicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit abgesichert sind. Wir informieren Sie deshalb darüber.

Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Im Fall einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ist die betroffene Person nur noch eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass für die Bemessung der Erwerbsfähigkeit nicht der aktuelle Beruf, sondern nur die allgemeine Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt wird.

Nur wenn die allgemeine Arbeitsfähigkeit, also die generelle Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben, vollständig eingeschränkt ist, liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor. Dieses Kriterium wird laut der Definition dann als gegeben angesehen, wenn der Versicherte nicht mehr dazu in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Unter dieser Bedingung kann der Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen, dabei ist vor allem auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu verweisen, eine volle Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Im Gegensatz dazu wird bei einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, bei der der Versicherte mindestens noch 3 jedoch weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten könnte, nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Höhe der Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit

Ein gesetzlich Versicherter hat, falls er die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der vollständigen Erwerbsunfähigkeit erfüllt und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eingehalten hat, die Möglichkeit, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen.

Allerdings fällt die Höhe der Rente für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit vergleichsweise gering aus. So erhalten die Versicherungsnehmer, die weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten können, nur eine Rente in Höhe von etwa 30 bis 40 Prozent ihres ursprünglichen Nettoverdienstes. Bei allen anderen Versicherten, bei denen gemäß der gesetzlichen Definition nur eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegt, reduziert sich der Rentenanspruch erheblich, es wird nur die sogenannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Genauere Informationen zu der Höhe der Erwerbsminderungsrente können die Versicherten ihrer Renteninformation entnehmen. Diese wird seit dem Jahr 2002 jährlich allen Versicherungsnehmern ab 27 Jahre, soweit diese mindestens 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, zugeschickt.

Erwerbsunfähigkeit und Berufsschutz

Seit einer tief greifenden Reform im Jahr 2001 sieht die gesetzliche Rentenversicherung für die Gewährung einer Rente bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit keinen Berufsschutz vor. Ausnahmen hiervon gelten nur für ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Diese Personen können sich auf ihren Berufsschutz beziehen und erhalten so beispielsweise auch im Fall einer Krankheit, die ihnen das weitere Ausüben ihres Berufs nicht mehr ermöglicht, eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Alle anderen Personen sind nur für den Fall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der vollständigen Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Somit haben diese Personen nur die Möglichkeit, sich privat für den Fall der Berufsunfähigkeit abzusichern.

Aufgrund der vergleichsweise geringen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung empfiehlt sich die private Vorsorge jedoch nicht für jüngere, sondern auch für ältere Personen. Zudem bietet sich der Abschluss einer Versicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit auch für noch nicht berufstätige Jugendliche an.

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