Wartezeiten bei der Erwerbsminderungsrente

Erfüllung der Wartefrist

Die Erwerbsminderungsrente wird erst nach einer Wartezeit ausgezahlt. Voraussetzung für die Zahlung des gesetzlichen Rententrägers ist also, dass eine bestimmte Mindestzahl von Monaten Beiträge entrichtet worden sind. Wir haben die Fakten zur Wartefrist für die EM-Rente zusammengesellt.

Voraussetzungen für die EM-Rente

Je nach Rentenart existieren unterschiedliche Wartezeiten. Nur wer diese Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt, erhält auch eine Rente. Die allgemeine Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf fünf Jahre. Es müssen also 60 Kalendermonate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit werden auch Kindererziehungszeiten und Wehr- oder Zivildienst und Ersatzzeiten angerechnet.

Dazu tritt die versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Berufsausbildung sowie die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes sowie die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Jahren.

Wer die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat, kann dennoch Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen wurde, besteht ebenfalls eine Anspruch auf die volle oder halbe EM-Rente. Dies gilt auch bei Erwerbsminderung infolge einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung.

Lücken in der gesetzlichen Versorgung

Insbesondere Berufsanfänger oder Selbständige, die nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, weisen eine Versorgungslücke bei Erwerbsminderung auf. Wer z.B. in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Ausbildung beendet hat, erwirbt auch keinen Rentenanspruch auf volle oder teilweise EM-Rente. Zur Ausbildung zählen der Abschluss einer Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung. Doch selbst wenn diese Bedingung erfüllt wird, muss in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung noch mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen liegen. Ist das der Fall, besteht zumindest Anspruch auf die volle EM-Rente, nicht jedoch die teilweise EM-Rente.

Für Selbständige ist es in der Regel günstiger, nicht in die gesetzliche Rente einzuzahlen. Daher erlischt mit der Zeit auch der Schutz bei Erwerbsminderung. Insofern ist eine ergänzende private Altersvorsorge als auch BU-Versicherung unerlässlich.

Doch auch Angestellte der Geburtsjahrgänge ab 1961 erhalten nur einen unzureichenden Schutz. Um im Versorgungsfall Unterdeckungen zu vermeiden, muss auch dieser Personenkreis zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung eine private BU-Versicherung abschließen.

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